Oft gestellte und beantwortete Fragen im Familienrecht und Erbrecht

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Einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt heißt, dass zwei Personen geschieden werden oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Partnern beantragen, und nur ein Rechtsanwalt nach Außen auftritt. Einverständliche Scheidungen sollten von allen Seiten angestrebt werden. Dies schont die Nerven und den Geldbeutel. Eheverträge, die die Interessen von Mann und Frau wahren, begleiten ein Verfahren und schreiben die gemeinsam gefundenen Lösungen fest. Solcher Art Scheidungen gehen schneller und sind auch für eventuell vorhandene Kinder erträglicher.

Achtung !

Dies bedeutet nicht, dass beide Parteien je einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Ein Rechtsanwalt kann nur die Interessen eines Mandanten vertreten, zum Beispiel die Interessen der Frau. Der Mann bleibt in diesem Fall sein "Gegner". Verrechnet sich beispielsweise der Rechtsanwalt bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes oder Scheidungsunterhaltes und zahlt in unserem Beispiel der Mann dann zu viel Unterhalt, muss ihn der Rechtsanwalt nicht darauf hinweisen. Seine Mandantin, die Frau, bekommt also mehr als ihr zusteht. Der Rechtsanwalt muss die Interessen seiner Mandantin wahren, also letztendlich das Maximum für sie herausholen. Er wird also nichts sagen.

Wenn beispielsweise aber kein Kindesunterhalt gezahlt wird, weil keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und kein Trennungs- und Scheidungsunterhalt gezahlt wird, weil beide Parteien gleich viel arbeiten und verdienen, Hausrat etc. aufgeteilt ist, so kann verantwortlich eine Scheidung mit zwei Parteien und einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Nach außen hin ist nur ein Rechtsanwalt tätig, im Innenverhältnis vertritt er nach wie vor jedoch nur eine Partei. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung von Amts wegen vom Richter durchgeführt. Ansonsten gibt es nichts mehr zu regeln. Das sind die Fälle, in denen eine Scheidung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden kann.

Aufpassen !

Oft weiß eine Partei gar nicht, dass sie übervorteilt wird. Wir haben schon Fälle erlebt, in denen eine Scheidung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wurde und alles einvernehmlich aufgeteilt wurde durch den einen Rechtsanwalt. Diesen kannten beide Parteien gut. Zu spät stellte sich heraus, dass in diesem Fall die Frau auf ca. 200.000,00 € "verzichtet" hat. Ihr war dies gar nicht so bewusst. Der damalige Rechtsanwalt hat den Fall so hingerechnet, dass die Frau mit dem Ergebnis zufrieden war. Tatsächlich ist sie jedoch um 200.000,00 € gebracht worden. Die Frau hatte sich nicht selbst informiert. Offensichtlich stand der Rechtsanwalt mehr im Lager des Mannes, als im Lager der Frau, und hat die Interessen seines Freundes, also die des Mannes, mehr vertreten, als die der Frau. Dieses durfte der Rechtsanwalt auch so, da er nur die Interessen einer Partei vertritt. Wenn wir diesen Fall rechtzeitig bearbeitet hätten, hätte die Frau ca. 7.500,00 € Rechtsanwaltshonorar für die Bearbeitung bezahlen müssen. Diese Kosten für einen Rechtsanwalt sind schmerzlich, gleichwohl hätte sie im Ergebnis über 190.000,00 € mehr zur Verfügung gehabt.

Ja! Und zwar Fehler, die sich finanziell und im Hinblick auf Ihr Sorge- und Umgangsrecht (wenn gemeinsame Kinder vorhanden) in der Zukunft gravierend auswirken können. Je eher Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, desto schneller und unkomplizierter können die Fragen geklärt werden wie ...

Wo stehe ich?
Was muss ich jetzt beachten?
Wie verhalte ich mich richtig?
Bekommen wir unsere familienrechtlichen Fragen oder die Scheidung einvernehmlich hin?

Auf diese Fragen versuchen wir schon im Vorwege während der Erstberatung einzugehen. Dazu ist die Kenntnis Ihrer persönlichen Situation erforderlich. Von pauschalen Beurteilungen ist dringend abzuraten.

Weder noch. Das Internet verschafft denjenigen, der sich zunächst einen Überblick verschaffen möchte, nützliche Erstinformationen. Man kann sich darüber "schlau machen", dass das Familienrecht bestimmte Begriffe verwendet, die man vorher vielleicht nicht so genau kannte, so zum Beispiel der Versorgungsausgleich, der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Scheidungsfolgenvergleich, Indexierung beim Zugewinn oder sogar das Erlangen von Kindesunterhalt von den Großeltern und nicht von dem Kindesvater.

Dieses Einarbeiten in die Materie des Familienrechts verschafft dem Benutzer erste Informationen und erleichtert auch die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Dies deshalb, weil der Mandant bereits seine Problemkreise kennt.

In den wenigsten Fällen sind die erlangten Informationen über das Internet geeignet, Ihre speziellen Probleme zu lösen. Beispielsweise geht es bei einer familienrechtlichen Auseinandersetzung nicht nur allein um die Berechnung des Kindesunterhalts. Der Hausrat muss oft noch aufgeteilt werden. Es gilt zu klären, wie es sich mit Geldgeschenken der Eltern oder Schwiegereltern verhält oder was mit dem gemeinsam oder allein genutzten Kfz passiert. Bei einer Scheidung ist eine Vielzahl von Problemen zu lösen. Jeder Einzelfall ist anders. Dazu kommt, dass ein Bereich mit dem anderen zum Teil eng verbunden ist und somit verantwortlich nicht einzeln gelöst werden kann. Die einzelnen Bereiche müssen nicht gerichtlich geklärt werden, dies kann einvernehmlich außergerichtlich geschehen.

Bei einem Scheidungsverfahren ist oft auch Taktik mit im Spiel. Diese Lösung kann das Internet nicht bieten und wird es auch in Zukunft nicht können.

Im Ergebnis sind wir oft erstaunt, wie viele unrichtige Informationen sich die Mandanten vor der Erstberatung aus dem Internet beschafft haben. Am Anfang der Erstberatung meint der Mandant bereits alles über seine Familiensache zu wissen und möchte dies nur von uns bestätigt haben. Am Ende der Beratung haben wir den Mandanten oft auf falsche Informationen hingewiesen und darauf, welche Problematiken in seiner Familienangelegenheit wirklich wichtig sind, auf die er achten muss und die bearbeitet werden müssen.

Eheverträge werden sinnvollerweise vor der Eheschließung geschlossen oder können auch innerhalb der Ehe vereinbart werden. Auch ist dies innerhalb eines Ehescheidungsverfahrens möglich. Die Unterzeichnung eines Ehevertrages vor der Eheschließung hat oftmals bei einem der zukünftigen Eheleute einen bitteren Beigeschmack, weil dieser durch die Unterzeichnung des Ehevertrages glaubt, dass die Ehe evtl. doch nicht so lange hält oder halten soll. In diesem Zusammenhang sei an den Abschluss einer Krankenversicherung erinnert. Diese schließt man ja auch nicht ab, um krank zu werden, sondern um Vorsorge zu treffen für den Krankheitsfall. ähnliche Überlegungen gelten auch für einen Ehevertrag.

Aber auch wenn das Ende einer Ehe abzusehen ist, sind Eheverträge sinnvoll. Keine der Parteien möchte ggf. jahrelang zermürbende Prozesse um den Zugewinn, das Sorgerecht, den Hausrat, Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt etc. führen. In einem Ehevertrag können alle relevanten Punkte einvernehmlich, außergerichtlich und schnell geregelt werden. Wenn dem zuständigen Richter innerhalb einer Scheidung ein vorbereiteter Vertrag vorgelegt wird, geht dieser davon aus, dass alle wichtigen Punkte außergerichtlich geregelt worden sind und er wird das Scheidungsverfahren zügig durchführen, da von Seiten des Gerichts nur noch der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, geregelt werden muss. Falls in einem solchen Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist, d. h. eine Partei verzichtet darauf von der anderen Rentenanwartschaften übertragen zu bekommen, kann die Scheidung u. U. in 4 bis 6 Wochen durchgeführt werden.

Achtung!

Die Rechtssprechung im Hinblick auf Eheverträge hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während bis zum Jahre 2001 noch nahezu alle Eheverträge wirksam waren, ist dies in der letzten Zeit nicht mehr so. Die Rechtssprechung hat in der letzten Zeit Maßstäbe entworfen, nach denen auch alte Eheverträge nunmehr überprüft werden können. Dies kann bei einer heutigen Überprüfung eines vor dem Jahre 2001 abgeschlossenen Ehevertrages dazu führen, dass man nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass der Ehevertrag sittenwidrig ist. Im Ergebnis kann es dazu führen, dass der Ehevertrag nunmehr keine Gültigkeit mehr entfaltet. Die einzelnen Rechtsprechungen zu diesem Thema hier darstellen zu wollen würde zu weit führen. Zusammenfassend lässt sich zu diesem Thema hier aber sagen, dass immer dann, wenn ein Ehevertrag stark einseitig ausgeprägt ist, also mitunter die Interessen des anderen (oftmals ist es die Ehefrau) benachteiligt oder einschränkt, dieser Vertrag sittenwidrig sein kann. Hier lohnt es sich auf jeden Fall auch ältere Eheverträge auf ihre Gültigkeit nach der neuen Rechtssprechung zu Überprüfen.

Ja!

Zunächst gilt es erst einmal den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen, um zu entscheiden, wann ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Es gibt Möglichkeiten die Rentenberechnungen zu beschleunigen. Informieren Sie sich hierüber innerhalb der Erstberatung. Durch notarielle Eheverträge ist es ebenfalls möglich, dass die Rente gar nicht ausgeglichen wird. Auch hierüber sollten Sie sich innerhalb der Erstberatung zunächst informieren. In einem solchen Fall kann ein Ehescheidungsverfahren nur 6 bis 8 Wochen dauern.

Letztlich muss dies jeder Mandant selbst entscheiden. Unsere Kanzlei hat Mandanten in Europa, Amerika und Asien. Wir kommunizieren mit ihnen u. a. per Email. In regelmäßigen Abständen finden jedoch Besprechungstermine statt, um den jeweiligen Stand des Verfahrens im Familienrecht zu besprechen.

Für einen ersten Kontakt halten wir die Kommunikation per Email für hilfreich. Ein Scheidungsverfahren oder sonstiges Verfahren im Familienrecht ausschließlich per Email durchzuführen, ist nach unserer Auffassung nach nicht sinnvoll. Im Allgemeinen ist es auch so, dass der Mandant seinen Anwalt oder seiner Anwältin in die Augen sehen möchte, um beurteilen zu können, ob man sich sympathisch findet oder ob der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Interessen des Mandanten bestmöglich vertreten kann.

Eine Scheidung muss keine Unsummen kosten. Unstimmigkeiten und Differenzen versuchen wir außergerichtlich zu regeln. Bei einvernehmlichen Scheidungen versuchen wir den Streitwert am gesetzlich zulässigen untersten Rahmen zu halten. Wenn die finanziellen Verhältnisse eher unter dem Durchschnitt liegen, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) für Sie.

Über die Kosten eines Scheidungsverfahrens kann man sich ebenfalls im Internet ausführlich informieren. Die dort zu findenden Berechnungen gehen jedoch stets davon aus, dass eine Ehescheidung einvernehmlich und unstreitig durchgeführt werden soll. Dies ist in jedem Fall auch anzustreben.

Kostenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung:

Ehemann verdient € 2.000,00, Ehefrau verdient € 1.000,00, es sind gesetzliche Rentenanwartschaften auszugleichen.
3-faches monatliches Einkommen der Eheleute: € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00 zuzüglich pauschal € 1.000,00 für die Berechnung des Rentenausgleiches.
Gegenstands- und/oder Streitwert € 10.000,00.
Kosten des Rechtsanwaltes: € 1.469,65 inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. (egal wie viele Briefe geschrieben werden und egal wie lang ein Scheidungsverfahren dauert).
Gerichtskosten insgesamt € 392,00.

Die Besonderheit eines Scheidungsverfahrens liegt darin, dass der Rechtsanwalt in vielen Fällen am Anfang überhaupt nicht sagen kann, was das Scheidungsverfahren kostet. Dies liegt daran, dass relativ viele Scheidungen erst ruhig anfangen und sich erst im Laufe des Verfahrens als schwierig und komplizierter darstellen. So ist plötzlich das Sorgerecht streitig, ebenso der Hausrat, über Zugewinn wird gestritten, über das Umgangsrecht der Kinder etc. Eins sei an dieser Stelle klargestellt. Im Interesse der Rechtsanwälte liegt ein solches "Hochschaukeln" des Scheidungsverfahrens nicht. Zwar kann ein Rechtsanwalt durch solche Verfahren Gebühren verdienen. Ein Streit über Hausrat, Sorgerecht und Umgang ist aber meistens verbittert, aufwendig und langwierig. Die Gebühren in solcher Art Gerichtsverfahren möchten wir nicht verdienen. Wir raten in der Regel von solchen gerichtlichen Verfahren ab und lösen solche Probleme außergerichtlich. Dies ist meist schneller und nervenschonender für die Parteien und den Rechtsanwalt.

Die Vermögensauseinandersetzung und damit den Zugewinn versuchen wir ebenfalls nervenschonend außergerichtlich zu lösen. Mitunter ist dies nicht möglich, dann muss auf Zugewinn geklagt werden. Das Ergebnis entschädigt mitunter für den Aufwand.

Mitunter werden bei einer Scheidung im Hinblick auf den evtl. Zugewinn Immobilien übertragen. Hier denkt der Mandant oft, dass der Wert der Immobilie in den Gegenstandswert mit hinein genommen wird und die Scheidung deshalb wesentlich teurer wird, weil die Immobilie den Gegenstandswert in die Höhe treibt. Dies ist zum Teil richtig, nämlich dann, wenn die Immobilie abbezahlt ist. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. Dann wird in den Gegenstandswert nur der Betrag mit aufgenommen, der sich ergibt, wenn man vom Wert der Immobilie die Verbindlichkeiten abzieht. Das bedeutet, hat die Eigentumswohnung einen Wert von 200.000,00 €, steht hier jedoch noch ein Kredit dagegen i.H.v. 180.000,00 €, ist der Wert der Immobilie 20.000,00 € und nicht 200.000,00 €.

T I P P !

Der Richter oder die Richterin interessiert sich innerhalb eines normalen Scheidungsverfahrens nicht für das Sorgerecht, Aufteilung des Vermögens, die Höhe des Unterhalts, etc. Der Richter/die Richterin ist gesetzlich verpflichtet, sich um den Rentenausgleich zu kümmern und die Durchführung des normalen Scheidungsverfahrens. Mehr nicht! Kann man sich also auch außergerichtlich über alle weiteren, relevanten Punkte eines Scheidungsverfahrens einigen, kümmert sich der Richter/die Richterin nur noch um die Aufteilung der Rente (zur Bewertung dieses Ausgleiches - und auch nur dieses Ausgleiches - ist er/sie gesetzlich verpflichtet).

Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Wenn ein Mandant die Kosten einer Scheidung nicht selbst übernehmen kann, sollten Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden. Es muss dazu ein Formular vom Mandanten ausgefüllt werden und die Einkommenssituation und Vermögensverhältnisse müssen dem Gericht dargelegt werden.

Mitunter ist es so, dass der Mandant zwar relativ gut verdient, es müssen aber noch Schulden aus der Ehe abgezahlt werden. Diese monatlichen Darlehenszahlungen mindern das Einkommen und könnten zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) führen. Der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)antrag an das Gericht führt zu keinen zusätzliche Kosten.

Die Gerichts- und Anwaltskosten können vom Staat entweder ganz übernommen werden oder bei besseren Einkommensverhältnissen gibt es die Möglichkeit, dass der Mandant die Kosten in überschaubaren Raten an das Gericht abbezahlt. Auch kann der Fall eintreten, dass Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) abgelehnt wird. In diesen Fällen kann mit uns eine Ratenzahlung vereinbart werden. In solchen Fällen werden die Kosten für eine Scheidung auf überschaubare monatliche Raten verteilt.

Wenn Ihr Verfahrenskostenhilfeanspruch (Prozesskostenhilfe) geprüft werden soll, finden Sie >>> hier ein Formular und eine Ausfüllanleitung.

Nein, das darf er nicht. Die Ehewohnung ist rechtlich geschützt; es muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden, um wieder in die Wohnung zu gelangen.

Wenn der Vater der Anmeldung an die private Schule zugestimmt hat, muss er sich auch an den Kosten beteiligen. Es handelt sich um Mehrbedarf des Kindes. Die Kosten werden im Verhältnis der Einkünfte der Eltern quotal aufgeteilt.

Das Kindeswohl spricht dafür, dass die Schulausbildung an der bisherigen Schule fortgesetzt werden kann. Mit einem gerichtlichen Eil-Antrag kann Ihnen die Befugnis übertragen werden, das Kind dort anzumelden.

Nein, auch wenn das Kind Umgangskontakte mit einem Elternteil ablehnt, ist er verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Kindesunterhalt ist keine „Belohnung“.

Ja, seit der Reform des Bundesfreiwilligendienstes ist das als Berufsorientierung anerkannt.

Dies ist ein erzieherisches Fehlverhalten, das ggfs. auch zu einem Umgangsausschluss führen kann. Dazu muss jedoch ein erhebliches Fehlverhalten vorliegen.

Nein, ohne das Vorliegen besonderer Gründe hat er kein Zutrittsrecht. Dieses ist 6 Monate nach dem Auszug erloschen. Wenn er hineinwill, darf er das nur mit Ihrer Zustimmung.

Versorgungsausgleich bedeutet den Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehezeit. In der Regel zahlt bei Angestellten der Arbeitnehmer selbst sowie der Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein. Auch für Mütter zahlt der Staat Rente ein, da sie die Kinder großziehen, obwohl sie nicht arbeiten.

Beispiel:

Die Ehefrau hat noch einige nach der Eheschließung gearbeitet. Dann hat sie zwei Kinder geboren und zusammen mit dem Ehemann großgezogen. Nach der Geburt der Kinder hat die Ehefrau nicht mehr gearbeitet. Der Ehemann hat während der Ehe Vollzeit durchgearbeitet. Bei einer Scheidung werden die Rentenanwartschaften von Ehemann und Ehefrau ausgerechnet. Die Ehefrau hat beispielsweise Rentenanwartschaften in der Ehezeit i.H.v. 200,00 € erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 1.000,00 € erworben. Die Differenz zwischen beiden Rentenanwartschaften sind 800,00 €. Diese Differenz wird durch 2 geteilt, d. h. vom Ehemann werden 400,00 € an die Ehefrau dann übertragen, wenn sie in Rente geht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Ehefrau selbst angesammelte Rentenanwartschaften in der Ehe von 200,00 € sowie von ihrem Ehemann 400,00 € übertragen bekommt, sie also in der Ehe insgesamt 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Gleiches gilt für den Ehemann, der zwar 1.000,00 € in der Ehezeit erworben hat, jedoch 400,00 € an seine Frau abgeben muss, so dass er ebenfalls in der Ehezeit 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Im Ergebnis haben also beide Partner einen gleichwertigen Anteil während der Ehezeit geleistet, der Ehemann durch seine Arbeit, die Frau auch teilweise durch ihre Arbeit und die Erziehung der Kinder, so dass es im Ergebnis gerecht ist, dass beide gleiche Rentenanwartschaften i.H.v. 600,00 € in der Ehe erworben haben.

Rentenanwartschaften, die vor Eheschließung erworben wurden, bleiben bei demjenigen, der sie angesammelt hat. Gleiches gilt für Rentenanwartschaften nach der Ehe. Auch im Hinblick auf die Rentenanwartschaften können außergerichtlich Vereinbarungen getroffen werden. So kann der Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen werden oder zeitlich begrenzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung.

Bei einer Scheidung ist es so, dass die Arbeit vor dem endgültigen Scheidungstermin erledigt werden muss. Das bedeutet, dass nur dann ein Scheidungstermin vom Richter anberaumt wird, wenn alle Punkte geklärt sind. Viele Mandanten wissen nicht, dass sich bei einer einfachen Scheidung der Richter ausschließlich um den Versorgungsausgleich, das heißt die Rente, kümmern muss. Er kümmert sich um nichts anderes! Im Gerichtstermin wird also weder das Sorgerecht, Umgangsrecht, Besuchsrecht noch Trennungsunterhalt oder Scheidungsunterhalt, Zugewinn oder die Aufteilung des Hausrates angesprochen. Der Richter ist gesetzlich verpflichtet sich um den Versorgungsausgleich, d. h. die Rente, zu kümmern und nur um diese. Werden dem Richter keine weiteren Informationen gegeben, geht er davon aus, dass alles sonstige außergerichtlich bereits geklärt worden ist. Er spricht also die Themenkreise Unterhalt, Sorgerecht etc. überhaupt nicht an.

Der Gerichtstermin in solchen einfachen Scheidungen dauert ca. 10 Minuten. Hier werden Sie lediglich gefragt, wie Sie heißen, wo Sie wohnen, seit wann Sie getrennt leben, ob Sie geschieden werden wollen. Dann wird der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, besprochen und die Ehe wird geschieden. Das wars.

Anders verhält es sich, wenn andere weitere Punkte zum Richter getragen werden, beispielsweise verklagt die Frau ihren Nochehemann auf Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt. Der Mann verklagt die Frau im Gegenzug dazu, bestimmte Hausratsgegenstände herauszugeben, die er bei seinem Auszug aus der vormals gemeinsamen Wohnung stehen gelassen hatte. In diesem Fall ist der Richter quasi gezwungen, sich mit diesen beiden weiteren Themenkreisen auseinanderzusetzen, d. h. Unterhalt für die Frau und Aufteilung des Hausrats. Hier kann es dazu kommen, dass vor dem eigentlichen Scheidungstermin weitere Gerichtstermine vorgeschaltet werden, um die Hausratsaufteilung zu besprechen und um den genauen Unterhalt für die Frau zu berechnen. Solche Gerichtstermine können mitunter Stunden dauern. Erst dann, wenn endgültig der Hausrat aufgeteilt worden ist und endgültig die genaue Unterhaltshöhe feststeht, wird ein Scheidungstermin vom Richter anberaumt. Dieser ist dann allerdings wieder kurz (siehe oben).

Bei minderjährigen Kindern entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltspflichtige ein Einkommen erzielt, welches unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle liegt. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 1.1160,00 Euro, bei nicht Erwerbstätigen 960,00 Euro. Bei volljährigen Kindern entfällt der Unterhalt, wenn diese über ausreichend Einkommen verfügen, um sich selbst zu versorgen oder der Unterhaltspflichtige Einkommen unter dem Selbstbehalt hat. Weiter entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern dann, wenn diese nach Abschluss der Schulausbildung sich nicht ausreichend um eine Ausbildung (Lehre bzw. Studium) kümmern.
Beide Elternteile sollten Kindern bei einer Trennung Verlässlichkeit und Sicherheit geben. Wichtig ist auch, dass sie den Kindern klar machen, dass sie keine Schuld an der Trennung der Eltern haben. Darüber hinaus sollten Sie als Eltern es unbedingt vermeiden, Kinder in Loyalitätskonflikte zu bringen.
Die elterliche Sorge kann der Mutter nur entzogen werden, wenn eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, die nicht durch die Eltern abgewehrt werden kann. Als erhebliche Kindeswohlgefährdungen gelten beispielsweise Misshandlungen, Vernachlässigungen sowie schwerwiegende Erziehungsfehler.
Über das Sorgerecht entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht entscheidet auf Antrag darüber, ob das gemeinsame Sorgerecht noch dem Kindeswohl entspricht. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, dann kann das Familiengericht das Sorgerecht einem Elternteil entziehen, oder auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie beispielsweise die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Der Antrag ist umfassend zu begründen und bestenfalls mit Beweisen zu untermauern. Die Begründung muss detailliert darlegen, warum der andere Elternteil nicht geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben und somit eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder für das Vermögen des Kindes besteht. Ist der Antrag begründet, überträgt das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge auf den anderen Elternteil.
Der Verfahrenswert für einen Sorgerechtsstreit beträgt grundsätzlich 4.000,00 Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren betragen damit 856,80 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Die Gerichtskosten betragen 70,00 Euro. Bei umfangreichen Sorgerechtsverfahren, beispielsweise mit Einholung von Sachverständigengutachten kann das Gericht den Verfahrenswert erhöhen, so dass auch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dementsprechend höher ausfallen.
Die Zustellung des Scheidungsbeschlusses/Scheidungsurteils kann - je nach Auslastung des zuständigen Familiengerichtes – bis zu 6 Wochen nach der mündlichen Verhandlung dauern. Wenn Sie im Scheidungsverfahren durch einen Anwalt/eine Anwältin vertreten werden, wird der Scheidungsbeschluss an den Anwalt/die Anwältin zugestellt, danach wird der Scheidungsbeschluss von dort an Sie übersandt.
Sollte der Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil nicht mehr auffindbar sein, kann man eine weitere Ausfertigung beim für die Scheidung zuständig gewesenen Familiengericht beantragen. Die Kosten hierfür betragen ca. 25,00 Euro.
Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss verloren haben, können Sie eine weitere Ausfertigung bei dem Familiengericht beantragen, das für die Scheidung zuständig gewesen ist. Für die weitere Ausfertigung entstehen Kosten in Höhe von ca. 25,00 Euro.
Wenn beide Ehegatten im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet haben, wird der Scheidungsbeschluss/das Scheidungsurteil in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach dem Scheidungstermin jedem Ehegatten zugestellt. Ist im Scheidungstermin nicht auf Rechtsmittel verzichtet worden, wird der Scheidungsbeschluss/das Scheidungsurteil automatisch nach Ablauf eines Monats rechtskräftig und wird dann ebenfalls in der Regel innerhalb von 6 Wochen den Ehegatten mit dem sogenannten Rechtskraftvermerk zugestellt.
Das rechtskräftige Scheidungsurteil oder den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss bekommen Sie bei dem für die Scheidung zuständigen Familiengericht. Voraussetzung für ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss ist, dass entweder die Rechtsmittelfrist von einem Monat abgelaufen ist oder im Scheidungstermin die Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Sind Sie im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, so sendet Ihr Anwalt/Ihre Anwältin Ihnen den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss oder das rechtskräftige Scheidungsurteil zu. Sind Scheidungskinder unglücklicher? Scheidungskinder sind nicht per se unglücklicher. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Kinder das Recht haben, sowohl ihren Vater als auch ihre Mutter lieben dürfen und dies auch ausdrücklich zeigen und sagen dürfen. Dazu gehört auch der unbeschwerte und unbeeinflußte Kontakt zu dem jeweiligen Elternteil. Kinder dürfen nicht in Loyalitätskonflikte gestürzt werden und nicht zum Werkzeug der Rache des einen Elternteils an dem anderen Elternteil gemacht werden. Auch ist es wichtig, dass die Kinder sich nicht für die Trennung der Eltern schuldig fühlen.
Bei einem gerichtlichen Sorgerechtsstreit werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies heißt, dass jeder Elternteil seine Rechtsanwaltskosten selber zahlt und die Gerichtskosten je zur Hälfte gezahlt werden.
Scheidungskinder haben ein höheres Risiko, später selbst einmal geschieden zu werden, männliche Scheidungskinder weisen hier sogar ein höheres Scheidungsrisiko aus als weibliche Scheidungskinder. Das erhöhte Scheidungsrisiko von Scheidungskindern ist Gegenstand der Forschung und wird mit unterschiedlichen Theorien erklärt, deren Gemeinsamkeit die soziale Vererbung des Scheidungsrisikos ist.
Viele Scheidungskinder verarbeiten die Scheidung ihrer Eltern nicht oder nur zum Teil. So bleiben auch im Erwachsenenalter Schuldgefühle dahingehend, dass man Schuld an der Trennung der Eltern ist. Auch Wutgefühle treten häufig auf. In der eigenen Partnerschaft spielen auch Verlustängste eine Rolle und die Angst, selbst in der Beziehung zu scheitern. Es liegen mittlerweile auch Studien vor, dass Scheidungskinder vermehrt unter psychosozialen und gesundheitlichen Problemen leiden, wie Allergien, Herzinfarkte.
Jedes Kind reagiert anders auf die Trennung oder Scheidung der Eltern. Während die einen Kinder aggressiv sich verhalten, ziehen sich andere Kinder zurück, sind antriebslos. Auch treten bei Kindern häufig Schuldgefühle auf, da sie sich verantwortlich für die Trennung der Eltern fühlen.
Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Teil des Sorgerechts ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, somit das Recht zu entscheiden, wo und bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat. Einigen sich die Eltern, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat, so hat der andere Elternteil das Recht auf Umgangskontakte mit dem Kind. Können die Eltern keine Einigung darüber erzielen, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat, so ist dies durch das Familiengericht zu entscheiden. Bei welchem Elternteil bleibt das Kind? Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, dann haben die Eltern zu entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind bleibt. Das Sorgerecht beinhaltet unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit das Recht zu entscheiden, wo und bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern das Wechselmodell vereinbaren, dies bedeutet eine 50/50 Aufteilung der Betreuung, so dass das Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen seinen Lebensmittelpunkt hat.
Auch nach der Scheidung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Entspricht die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl, kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen.
Wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragen. Die Begründung muss detailliert darlegen, warum der andere Elternteil nicht geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben und somit eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder für das Vermögen des Kindes besteht. Ist der Antrag begründet, überträgt das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge auf den anderen Elternteil.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet oder heiraten nach Geburt des Kindes, so besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu, wenn die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (sog. Sorgeerklärungen), oder wenn das Familiengericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile überträgt.
Die Kosten einer Scheidung richtet sich zunächst einmal nach dem Einkommen beider Ehegatten. Danach berechnet man den Verfahrenswert einer Scheidung. Verdienen beide Ehegatten ca. 2.500,00 Euro, rechnet sich der Verfahrenswert wie folgt: (2.500,00 Euro plus 2.500,00 Euro)mal 3 gleich 15.000,00 Euro. Hinzugerechnet wird je Versorgung, die ausgeglichen wird im Versorgungsausgleichsverfahren, 10 % des Verfahrenswertes der Ehescheidung. Geht man im Beispiel von 4 Versorgungen aus, so wird für den Versorgungsausgleich ein Verfahrenswert festgesetzt in Höhe von 6.000,00 Euro, so dass sich ein Verfahrenswert ergibt in Höhe von 21.000,00 Euro. Nach diesem Wert berechnen sich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten betragen hier 2.469,25 Euro, die Gerichtskosten 764,00 Euro. Unter Umständen wird auch noch der Wert des Vermögens dem Verfahrenswert hinzugerechnet.
Eine Scheidung kann in den Deutschland nur durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Es besteht Anwaltszwang. Es müssen jedoch nicht beide Ehegatten einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen, wenn die Scheidung einvernehmlich ist. Dann muss nur derjenige Ehegatte, der die Scheidung beantragt, anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann ohne anwaltliche Vertretung der Scheidung zustimmen, jedoch keinen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann dem Vater nur entzogen werden, wenn eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, die nicht durch die Eltern abgewehrt werden kann. Als erhebliche Kindeswohlgefährdungen gelten beispielsweise Misshandlungen, Vernachlässigungen sowie schwerwiegende Erziehungsfehler.
Auch im Falle einer Trennung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Entspricht die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl, kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen.
Bei der Scheidung werden grundsätzlich im Rahmen des Versorgungsausgleichs die jeweiligen Rentenanwartschaften der Ehegatten hälftig geteilt. Weiter ist das Vermögen aufzuteilen, regelmäßig im Rahmen des Zugewinns, der derjenige Güterstand ist, den die Ehegatten aufgrund gesetzlicher Regelung haben, wenn kein anderer Güterstand notariell vereinbart wurde, wie beispielsweise der Güterstand der Gütertrennung. Auch der Hausrat ist zwischen den Ehegatten zu teilen.
Während der Trennungszeit ist Trennungsunterhalt zu zahlen und dies bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Der finanziell schwächere Ehegatte hat gegen den finanziell besser gestellten Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt man anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Ehegattenunterhalt berechnet sich vereinfacht wie folgt: der unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den unterhaltsberechtigten Ehegatten 45% des Differenzeinkommens zu zahlen, wenn beide erwerbstätig sind. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über kein Einkommen verfügt, hat der unterhaltspflichtige Ehegatte 45% seines Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt zu zahlen. Wie wird der Unterhalt vom Jugendamt berechnet? Das Jugendamt fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen und monatliche Belastungen mitzuteilen. Nach Auskunftserteilung errechnet das Jugendamt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe des Kindesunterhalts wird dann anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Zunächst fordert das Jugendamt den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen sowie über seine monatlichen Belastungen zu erteilen. Nach erfolgter Auskunft wird vom Jugendamt das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters des Kindes wird dann nach der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt ermittelt.
Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich anhand des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt beträgt nach der aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle (2022) für Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres 396,00 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 455,00 Euro und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 533,00 Euro. Von den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist dann jeweils noch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen.

 
 

Zugewinn

Der Zugewinn ist vereinfacht gesagt der Vermögensausgleich zwischen Ehegatten im Rahmen der Ehescheidung. § 1373 bestimmt, wenn auch nur im Kontext mit anderen Normen, den Begriff des Zugewinns. Dies ist der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) das Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.

War beispielsweise der Ehemann noch Student zum Zeitpunkt der Eheschließung und hat sich danach selbstständig gemacht, war der Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung nahezu null Euro (vom Wert seines alten Autos und dem Wert seiner Möbel etc. in seiner Studentenbude einmal abgesehen). Bei Beendigung der langjährigen Ehe hat der Ehemann einen florierenden Betrieb mit mehreren Angestellten. Der Wert der Firma beträgt 250.000,00 €. Die Ehefrau hat die Kinder großgezogen und keine nennenswerten Werte ansammeln können. Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sie damals keinerlei Werte. In diesem Fällen wird der Mehrwert, d. h. der Zugewinn, der innerhalb der Ehe entstanden ist, geteilt. D. h. vom Wert der Firma (250.000,00 €) erhält die Ehefrau die Hälfte, also 125.000,00 €.

Gleiche Berechnungen können bei Immobilien angestellt werden, die zu einem gewissen Teil ganz oder teilweise abbezahlt worden sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob nur einer oder beide Ehepartner die Kredite bedient haben. Ehelicher Zugewinn ist jedenfalls entstanden.

Wenn Vermögen vorhanden ist, stellen die Zugewinnausgleichsberechnungen einen mitunter sehr sensiblen Bereich des Familien- und Scheidungsrechts dar. Zum einen möchte in der Regel die Frau ihren Anteil, der ihr zusteht. Zum anderen kann, wie im obigen Beispiel erwähnt, eine Ausgleichszahlung von 125.000,00 € den Betrieb des Mannes in den Bankrott führen, den er hat in der Regel für solche Art Ausgleichszahlungen zuvor keine Rücklagen gebildet. Frei nach dem Motto "Eine Kuh, die man melkt, schlachtet man nicht", muss hier auf alle Belange der Parteien Rücksicht genommen werden.

Achtung!

Die vorgenannte Zugewinnausgleichsberechnung ist stark vereinfacht. Wenn Zugewinn sowohl auf Seiten des Mannes als auch auf Seiten der Frau zu verzeichnen ist, sind die Berechnungen wesentlich komplizierter. Hier muss vom Grundsatz abgerückt werden, dass alles geteilt wird. Die Darlegung einer solchen Zugewinnausgleichsberechnung würde jedoch den Rahmen hier sprengen.

Auch im Bereich des Zugewinnausgleichs ist es sinnvoll, außergerichtliche Vereinbarungen zu treffen.

Regelmäßig wird der andere Ehegatte zunächst zur Auskunftserteilung über die Höhe ihres Zugewinns aufgefordert. Diese Auskunftserteilung ist durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Mit Rechtshängigkeit der Ehescheidung kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden.

Ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 1 BGB kann u.a. dann bestehen, wenn der andere Ehegatte seinen Unterhaltspflichten in der Trennungszeit nicht nachkommt, und zwar auch gegenüber gemeinsamen Kindern. Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen damit nicht verbunden sein.

3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung verjährt der Zugewinnausgleich und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands (= Zeitpunkt der Eheschließung) gehört.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands (= Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Die Ehepartner haben sich nach Aufforderung hierzu jeweils Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen zu erteilen haben.

Hierzu gehören gleichfalls Auskünfte über einen etwaig privilegierten Vermögenserwerb (Erbschaften und Schenkungen während der Ehe) und über illoyale Vermögensverfügungen.

Auf Anforderung haben sie zudem entsprechende Belege vorzulegen.

Zugewinnausgleichsansprüche sind nicht zu versteuern.

Zugewinn Ausgleichsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Der Beginn des Verjährungszeitpunkts legt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der gesetzliche Güterstand zur Gemeinschaft geändert wurde.

 
 

Umgang

Auch Großeltern haben unter bestimmten Bedingungen das Recht auf einen Umgang mit dem Kind. Großeltern haben allerdings nur dann ein Umgangsrecht, wenn sie für das Kind auch tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Ja, gemäß § 1686a BGB hat auch der private Samenspender als leiblicher Vater grundsätzlich ein Umgangsrecht.

Der Kindeswille ist für das Umgangsrecht wichtig und wesentlich. Ein Kindeswille, der stabil, intensiv und autonom ist, muss Berücksichtigung finden, wobei auch ein vom betreuenden Elternteil indizierter Wille ein beachtlicher Wille sein kann.

Rechtlich kann auf das Umgangsrecht nicht verzichtet werden. Entsprechende Erklärungen sind daher wirkungslos.

 
 

Scheidung

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Gescheiterte ist eine Ehe dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wieder aufgenommen wird. Indiz für das Scheitern ist ein mindestens einjähriges Getrenntleben.

Ja, dies ist möglich. Voraussetzung ist, dass räumlich abgetrennte Lebensbereiche bestehen und wechselseitige Versorgungsleistung wie etwa Kochen, Putzen oder Wäschewaschen nicht erbracht werden.

Ja, aber nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Eine unzumutbare Härte wird angenommen bei körperlicher und/oder seelischer Misshandlung, demütigenden Beleidigungen usw.

Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt. Bei gemeinsamen Kindern sind deren Geburtsurkunden erforderlich. Sofern ein Ehevertrag oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese einzureichen.

Nein, sowohl in der Ehe, als auch nach der Trennung haftet jeder für seine Schulden. Werden aber gemeinsame Kredite aufgenommen haftet jeder für den gesamten Kredit.

Zunächst ist ein Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist erfolgt nach Einzahlung von Gerichtskosten bzw. nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten zur Stellungnahme. Die Ehegatten erhalten vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. In diesem Formular sind Angaben über bestehende Altersversorgungen zu machen. Nachdem das Gericht sämtliche Auskünfte über die Altersversorgungen bei den Versorgungsträgern eingeholt hat, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Zu diesem Termin werden die Ehegatten persönlich geladen.

Die Ehescheidung wird erst einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig. Es besteht jedoch die Möglichkeit bereits im Scheidungstermin auf Rechtsmittel zu verzichten, sofern beide Ehegatten damit einverstanden und anwaltlich vertreten sind.

Im Rahmen des Versorgungsausgleich sind die während der Dauer der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten jeweils hälftig zu teilen.

Ja, mit Rechtskraft der Ehescheidung kann der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zum Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.

Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie ändert eine Ehescheidung nichts an den Eigentumsverhältnissen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie. In Betracht kommt der gemeinsame Verkauf, Übertragung des Miteigentumsanteils an den anderen geschiedenen Ehegatten, eine Teilung der Immobilie oder im schlechtesten Fall sogenannte Teilungsversteigerung.

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