Kommentare: Erbrecht, Testament und Vererbung bei Scheidung

Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 3 Wx 63/16

Immer wieder wenden sich Mandanten an die Kanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen mit Fragen zu der Wirksamkeit von Testamenten. Daher möchten wir Sie im Folgenden über einen interessanten Fall zu der Wirksamkeit von Streichungen in Testamenten informieren.

Mitunter können Streichungen in Testamenten wirksam sein. Dies muss aber nicht immer so sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich in einem aktuellen Fall mit genau solch einer Fragestellung zu befassen.

Ein Erblasser hatte mit schwarzem Kugelschreiber sein Testament verfasst. In diesem Testament hatte er Freunde von sich als Erben eingesetzt. Später wurden diese Passagen mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen. Das Nachlassgericht hatte einen Erbscheinsantrag der Freunde zurückgewiesen. Daraufhin legten diese Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt.

Das Gericht entschied schließlich, dass die Freunde trotz der Streichungen Erben werden. Grundsätzlich kann ein Testament zwar dadurch widerrufen werden, dass ein Erblasser Streichungen vornimmt. Dies gelte aber nur dann, wenn festgestellt werden könne, dass der Erblasser selbst diese Streichungen vorgenommen hat, um die gestrichenen Anordnungen aufzuheben.

Sofern kein Zeuge bestätigen könne, dass die Streichungen von dem Erblasser selbst stammen – und der Erblasser auch keine neuen Personen als Erben eingesetzt hat – so kann in Zweifelsfällen nicht von der Aufhebung der Erbeinsetzung ausgegangen werden. Dies vor allem, wenn sich das Testament unverschlossen bei Dritten befunden hat. Schließlich kann in solch einem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Dritten die Streichungen vorgenommen haben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Az.: 10 U 75/16

Die Ehegatten hatten vor ihrem Tod vereinbart, dass sie ihrem gemeinsamen Sohn ihr sämtliches Vermögen vererben wollen.

Nach dem Tod der Ehefrau verschenkte jedoch der Ehemann einen Großteil des Erbes an eine neue Bekannte. Das Gericht entschied, dass die Beschenkte das Geschenkte nicht behalten darf. Denn verschenkt der überlebende Ehegatte das Erbe eines in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben an eine andere Person, so kann diese Person zur Herausgabe an den Erben verpflichtet sein.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehegatten hatten ein gemeinsames Testament errichtet, indem sie verfügten, dass nach ihrem Tode der gemeinsame Sohn alle Vermögenswerte erben sollte.

Doch nach dem Versterben seiner Ehefrau lernte der Ehemann und Vater des Sohnes eine andere Frau kennen, mit der er einige Zeit später auch zusammenzog.

Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der neuen Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung unter der Bedingung, dass sie seinen Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle.

Später verschenke allerdings der Vater seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermögensgegenstände (u.a. Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Ebenso wurde der Lebensgefährtin Zugang zum Konto gewährt, so dass u.a. Barabhebungen in Höhe von 50.000 Euro erfolgten.

Nach dem Tod des Vaters forderte nunmehr der Sohn von der Lebensgefährtin seines Vaters die übertragenen und geschenkten Vermögenswerte zurück. Er begründete seine Klage damit, dass sein Vater bewusst das Erbe mindern wollte, um ihm zu schaden.

Die Beklagte bestritt, dass der Vater dem Sohn schaden wollte. Vielmehr habe er ihr die Geschenke aus Dankbarkeit dafür gemacht, dass sie ihn rund um die Uhr pflegte.

Der Sohn hatte jedoch vor Gericht Erfolg. Die Richter des OLG verurteilten die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder. Sie begründeten, dass der verstorbene Vater mit den erheblichen Geschenken im Wert von ca. 250.000 Euro, die Erberwartung seines Sohnes beeinträchtigt habe.

Für eine Benachteiligungsabsicht beim Vater genüge es, dass der Erblasser wusste, dass er durch die Zuwendung das Erbe schmälerte.

Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachlass durch die beträchtlichen Schenkungen fast wertlos geworden ist.

Im Hinblick auf die behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte während dieser Zeit in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist sei. Zudem habe der Sohn ihr für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt, so Richter.  

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 2 Wx 149/17

Über folgenden Sachverhalt musste das Oberlandesgericht  Köln entscheiden:

Ein Verstorbener hatte aufgrund einer Lähmung der rechten Hand sein Testament mit der linken Hand verfasst. Die Geschwister, die darin nicht bedacht worden waren, klagten und wandten im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens ein, dass das Schriftstück nicht echt sei.

Das Oberlandesgericht musste sich daher mit der Frage befassen, ob ein Rechtshänder ein wirksames Testament auch mit links schreiben kann. Im Rahmen des Prozesses hatten die Geschwister des Erblassers die Echtheit des Testaments angezweifelt.

Das Gericht stellte fest, dass das Gesetz zwar keine Aussage darüber trifft, ob das Testament eines Rechtshänders auch mit links geschrieben werden kann. Es spreche nach der Auffassung des Gerichts aber nichts dagegen und sei daher gültig.

Welche Voraussetzungen sind an ein eigenhändiges wirksames Testament zu stellen?

Ein eigenhändiges Testament bedarf grundsätzlich zu seiner Gültigkeit bestimmter Formalien wie Ort, Datum und Unterschrift des Verfassers. Das Testament muss also selbst vom Verfasser und Testierenden geschrieben und unterschrieben werden.

Im zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts Köln hatte der an Krebs verstorbene Mann vor seinem Tode ein Testament mit der linken Hand verfasst, da er aufgrund der Erkrankung Lähmungen im rechten Arm hatte.

Eine Scheidung stellt für die betroffenen Ehegatten eine besondere Situation dar. Denn eine Trennung und eine sich daran anschließende Scheidung sind mit vielen Veränderungen verbunden. 

Wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten scheiden lassen wollen, oder wenn dieser keinen Weg mehr für ein gemeinsames Zusammenleben mehr sieht, dann sollten Sie sich neben den familienrechtlichen Folgen der Scheidung auch mit den möglichen erbrechtlichen Konsequenzen beschäftigen.

Nachstehend möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick dafür geben, welche Auswirkungen eine Scheidung auf das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten haben kann.

Gemäß §§ 1931, 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlischt mit der Rechtskraft  Ehescheidung das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Ebenso besteht dann auch kein Recht auf einen Pflichtteil, § 2303 Abs. 2 BGB.

Die Trennung der Ehegatte allein hat für sich genommen, noch keinen Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.

Ist die Scheidung jedoch bereits beantragt und tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, so könnte dem überlebenden Ehegatten dann kein gesetzliches Erbrecht zustehen, wenn zur Zeit Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser (verstorbene Ehegatte) die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hatte.

Aus erbrechtlichen Gründen kann es daher in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll sein, stets einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Da der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt an das Gericht gestellt werden kann, sollten Sie sich am besten im Rahmen einer anwaltlichen Beratung über die Vorgehensweise erkundigen.

Landgericht Coburg, 3. September 2008, Az.: 21 O 295/08

Um spätere erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, verzichten Kinder gegen eine Abfindung von ihren Eltern auf ein späteres Erbrecht.

Den verzichtenden Kindern muss allerdings das finanzielles Risiko eines Erbverzichts bewusst, sein. Denn an einem Verzichtsvertrag sind sie grundsätzlich gebunden und können nicht später ihre Meinung ändern.

Sollten die Eltern z.B. viele Jahre nach der Unterzeichnung des Verzichtsvertrages noch zu einem erheblichen Vermögen kommen, dann bleiben die Kinder trotzdem an den Erbverzicht gebunden.

In einem Fall, den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte, ging es darum, dass eine Mutter in den 70er Jahren ihren beiden Kindern jeweils ein Hausgrundstück übertrug. Daraufhin erklärte die Tochter nach der notariellen Übertragung des Grundstückes einen Erbverzicht. Zum damaligen Zeitpunkt umfassten die beiden Grundstücke das gesamte Vermögen der Mutter. Die Mutter erwarb später jedoch ein weiteres Haus sowie Ackergrundstücke. Nach ihrem Tod 2008 erbte der Sohn das gesamte Vermögen der Mutter. Da die Tochter aufgrund des viele Jahre zuvor erklärten Erbverzichts nichts erbte, klagte sie daraufhin auf den Pflichtteil. Sie begründete ihre Klage damit, dass sich der erklärte Erbverzicht nicht auf die Werte bezogen habe, die die Mutter „nachträglich“, also nach dem erklärten Erbverzicht erworben habe.

Die Klage der Tochter hatte keinen Erfolg, da das Gericht der Tochter keinen Pflichtteil zusprach. Die Tochter sei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, da sie hierauf wirksam verzichtet habe und damit auch das wirtschaftliche Risiko trage, so das Gericht.

Bestimmten Personen wie Verwandten und Ehepartnern steht ein gesetzliches Erbrecht zu. Auf dieses Erbrecht können sie allerdings verzichten, wenn sie nicht erben möchten. Für einen Erbverzicht ist Voraussetzung, dass der Erblasser und derjenige, der auf sein Erbrecht verzichten möchte, einen Vertrag schließen. Damit ein solcher sog. Erbverzichtsvertrag auch wirksam ist, kann er nur zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Verzichtenden geschlossen werden.

Die Besonderheit eines Verzichtsvertrags ist, dass der Vertrag über den Erbverzicht für beide Beteiligte bindend ist und nicht einseitig widerrufen werden kann. Die Folge eines Verzichtsvertrages ist, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist und nicht erbt. Es wird dann quasi so getan, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht lebte.

Wichtig zu wissen ist, dass der Erblasser einen Verzichtsvertrag nur persönlich abschließen kann und eine Vertretung aufgrund des höchstpersönlichen Charakters ausgeschlossen ist.

Zudem muss der Vertrag von einem Notar beurkundet werden, damit er wirksam ist.

ändern die Vertragsparteien ihre Meinung, so können sie, solange der Erblasser noch am Leben ist, den Verzichtsvertrag aber wieder gemeinsam aufheben.

Neben einem solchen Erbverzicht gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit nach dem eingetretenen Erbfall eine Erbschaft auszuschlagen.

Bei solch einer Erbausschlagung muss die angefallene Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen werden. Ein Motiv für eine Erbauschlagung ist etwa die Überschuldung des Nachlasses.

Frühestens kann die Erbschaft ausgeschlagen werden, sobald der Erbfall eingetreten ist. Hierfür sind allerdings wichtige Fristen zu beachten.

Hier möchten wir Rechtsanwälte der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen Sie darüber informieren, welche wichtigen Grundsätze es im deutschen Erbrecht gibt und welche Fallstricke Sie beachten müssen.

Im Rahmen des deutschen Erbrechts können Sie entweder etwas erben, wenn es Ihnen testamentarisch vermacht worden ist oder Sie erben, weil Sie zu einem bestimmten Personenkreis gehören und das Gesetz sagt, dass diese Personen erben können. So kennt das deutsche Erbrecht das Verwandtenerbrecht und das Ehegattenerbrecht.

Verwandtenerbrecht

Beim Verwandtenerbrecht erben ausschließlich Verwandte des Erblassers, also des Verstorbenen, als dessen gesetzliche Erben.

Ehegattenerbrecht

Auch der Ehegatte gehört zu den gesetzlichen Erben. Dies regelt das Ehegattenerbrecht, also das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, und sichert ihm auf diese Weise eine Teilhabe am Vermögen des Verstorbenen zu.

In welcher Höhe der Ehegatte im Einzelfall erbt, hängt von vielen Faktoren ab, etwa davon, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft sowie neben welchen weiteren Verwandten der Ehegatte Erbe geworden ist.

Da die Ermittlung der Erbquote im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, sollten Sie sich am besten rechtzeitig bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht informieren.

Selbstverständlich können Ehegatten auch gemeinschaftlich ein Testament machen. 
Unsere Rechtsanwälte werden häufig gefragt, welche Vor- und Nachteile solche Ehegattentestamente haben können.

Daher möchten wir Ihnen kurz einige Vor- und Nachteile nennen:

  1. Der Vorteil eines Ehegattentestaments, in dem der überlebende Ehegatte zum Alleinerben bestimmt wird, ist, dass dieser alleine Inhaber des Vermögens des anderen Ehegatten wird und sich zu Lebzeiten nicht mit anderen Personen über die Aufteilung des Vermögens auseinandersetzen muss.
  2. Der Nachteil, der jedoch auch bedacht werden muss, ist, dass gemeinschaftliche Testamente nach dem Tode des Erblassers nicht mehr einseitig verändert werden können. Sind im gemeinschaftlichen Testament etwa bereits Regelungen über das Vermögen des überlebenden Ehegatten getroffen, so können diese Bestimmungen nicht umgangen werden, indem der überlebende Ehegatte einfach ein eigenes Testament errichtet.
  3. Damit könnte ein Nachteil eines gemeinschaftlichen Testaments sein, dass Sie auf Veränderungen in Ihrem Leben nicht mehr hinreichend reagieren können, wie Sie es vielleicht gerne wollen.

 

Haben Sie Fragen rund um das Thema Erbrecht?

Lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt für Erbrecht ausführlich beraten und besprechen mit ihm Ihren konkreten Fall. Wir Rechtsanwälte der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Paare entscheiden sich manchmal bewusst gegen die Ehe. Dies kann verschiedene Gründe haben, z.B. weil sie bereits mit anderen Partnern verheiratet waren und schlechte Erfahrungen während der Ehe oder der Trennung und Scheidung gemacht haben.

Bei diesen sog. "wilden Ehen" geht der überlebende Partner nach dem deutschen Erbrecht grundsätzlich leer aus, es sei denn, dass die Paare z.B. zuvor eine ausdrückliche Regelung getroffen haben.

Gerade unverheiratete Paare sollten sich intensiv mit dem Thema Erbrecht auseinandersetzen.

Denn wenn nach dem Tod des Partners kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. In solch einem Fall erbt dann, wer dem Erblasser, also dem Verstorbenen, im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten stand.

Bei verheirateten Paaren stehen an erster Stelle die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie leibliche und adoptierte Kinder. Von unverheirateten Paaren spricht das Gesetz nicht. Um zu verhindern, dass Sie nach dem Tod Ihres Partners mit leeren Händen dastehen, empfiehlt es sich, eine erbrechtliche Regelung zu treffen, z.B. durch einen Erbvertrag. Zudem kann auch ein Testament aufgesetzt werden. Welche Variante sinnvoller ist, sollte im Vorwege mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht ausführlich besprochen werden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Informationen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners geben.

Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen den gesetzlichen Erben und den gewillkürten Erben. Gesetzliche Erben nennt man die Personen, deren Erbrecht sich direkt aus dem Gesetz ergeben, während die gewillkürten Erben willkürlich, z.B. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, als Erben bestimmt werden können.

Welche Personen zählen zu den gesetzlichen Erben?

  • Verwandte und
  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers.

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Personen, die ebenfalls als Erben in Frage kommen. Ebenso kommt es auf den Güterstand der Eheleute an. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt nämlich neben Verwandten.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und seine Mutter. Kinder hat er nicht. 
Erbfolge: Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau steht neben dem Erbteil der Mutter des verstorbenen Ehemannes und beträgt grundsätzlich die Hälfte des Vermögens des Ehemannes.

Der Ehegatten-Erbteil kann zudem güterrechtlich ergänzt werden. Das bedeutet konkret, dass wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, der Erbteil aufgrund der Zugewinngemeinschaft pauschal um eine Erbquote von ¼ erhöht werden kann. Für die Verwandten bleibt dann nur noch ein restlicher Erbteil, der ihnen anteilig zusteht. Dies würde konkret für das oben genannte Beispiel bedeuten, dass die Ehefrau ¾ des Vermögens des verstorbenen Ehemannes erbt, während die Mutter das restliche ¼ erbt.

Bsp.: Hinterlässt der verstorbene Ehemann ein Vermögen von 10.000 €, dann erbt die Ehefrau 7.500 € und die Mutter des Verstorbenen 2.500 €.

Geschiedene Ehepartner vererben einander hingegen nichts.

Ebenso sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wollen die Partner hingegen, dass sie voneinander erben, dann müssen sie die Vermögensnachfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag regeln.

Was ist eine Halbwaisenrente?

Eine Waisenrente (Vollwaisenrente und Halbwaisenrente) ist eine Rentenzahlung, die jemand erhält, dessen Eltern, die ihm normalerweise zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet waren, verstorben sind.

Dabei ist zwischen einer Vollwaisenrente und einer Halbwaisenrente zu unterscheiden. Von einer Vollwaisenrente wird gesprochen, wenn beide Elternteile verstorben sind, während bei einer Halbwaisenrente nur ein Elternteil verstorben ist.

Welche Personen können  eine Halbwaisenrente bekommen?

Folgende Personen können eine Halbwaisenrente beziehen:

- Leibliche oder adoptierte Kinder

- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben

- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben oder von ihm zu Lebzeiten überwiegend unterhalten wurden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit man eine Halbwaisenrente bekommen kann?

Eine Halbwaisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils. Dabei muss der Elternteil  entweder zu Lebzeiten bereits eine Rente bezogen haben oder mindestens eine sog. Wartezeit von 5 Jahren, also Zeiten aus einer versicherungspflichtigen Arbeitstätigkeit zurückgelegt haben. Zeiten aufgrund der Betreuung von Kindern, sog. Kindererziehungszeiten werden ebenso berücksichtigt.

In welcher Höhe wird eine Halbwaisenrente gezahlt?

Für die Berechnung der Höhe der Halbwaisenrente ist entscheidend, wie hoch der Anspruch des Verstorbenen zu Lebzeiten auf eine Rente war bzw. in welcher Höhe bereits eine Rente bezogen wurde.

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt dann entsprechend 10 Prozent der jeweiligen Versichertenrente.

Beispiel: Der Verstorbene bezog zu Lebzeiten bereits eine Rente in Höhe von 800,00 €. Dann beträgt die Halbwaisenrente 10 % davon und damit 80,00 €.

Zu der Halbwaisenrente wird noch ein Zuschlag gezahlt, dieser errechnet sich nach einer bestimmten Formel, wobei es darauf ankommt, wie viele sog. rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind, also kurz gesagt, wie lange der Verstorbene gearbeitet hat. Je länger er gearbeitet hat, desto höher fällt der Zuschlag aus.

Über welche Dauer erfolgt der Bezug der Halbwaisenrente?

Die Halbwaisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist allerdings möglich, etwa dann, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Aber auch, wenn ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst geleistet wird, ist eine Zahlung möglich.

Kann das Kind nicht mehr für sich selbst sorgen, z.B. aufgrund einer Behinderung, dann kann er ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Halbwaisenrente beziehen.

Achtung: Denken Sie daran, dass die Halbwaisenrente nicht automatisch gezahlt wird. Sie müssen zwingend einen Antrag stellen, nachdem Sie vom Tod des Elternteils erfahren haben. Den Antrag müssen Sie beim jeweils zuständigen Rententräger, z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Nord stellen.

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