Allgemeine Themen im Familienrecht und Erbrecht

Amtsgericht München, 12. April 2016, Az.: 161 C 31397/15

Das Amtsgericht München hatte im April 2016 über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau öffentlich behauptete, dass ein Mann der Vater ihres Kindes sei. In dem Fall konnte die Frau ihren Vortrag nicht beweisen. Der Mann, der ursprünglich aus Saudi-Arabien stammte, bewohnte Anfang 2011 sowie Ende 2011 ein Hotel in München. Während seines Aufenthalts in München hatte er sexuellen Kontakt zu einer Frau, die im Frühling 2012 Mutter einer Tochter wurde. Die Frau behauptete nun über soziale Netzwerke, dass der Mann der Vater ihres Kindes sei und verbreitete zudem Bilder des angeblichen Vaters. Hingegen bestritt der Mann Vater des Kindes zu sein und klagte gegen die Frau. Da die Frau für ihren Vortrag keinen Beweis vorbringen konnte, hatte die Unterlassungsklage des Mannes Erfolg. Die Konsequenz war, dass die Mutter die äußerung, dass der Mann der Vater des Kindes sei, widerrufen und ihre Veröffentlichungen löschen und in Zukunft unterlassen musste. Zudem wurde es ihr verboten, Fotos des Mannes als Vater ihres Kindes zu verbreiten. Das Gericht wies darauf hin, das die Behauptung, dass ein Mann Vater eines Kindes sei, eine Tatsachenbehauptung ist, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sei. Die Beweislast liege bei demjenigen, der die Tatsache behaupte.

Beschluss des OLG Brandenburg, 24. März 2016, Az.: 9 UF 132/15

Es kommt vor, dass sich besorgte Eltern an uns Anwälte von der Kanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen wenden, weil sich ihre Tochter in einen älteren Mann verliebt hat und sie nicht wissen, ob sie ihr dies einfach so verbieten können. Über solch einen Fall musste vor kurzem das Brandenburgische Oberlandesgericht entscheiden. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Entscheidung kurz vorstellen:

Ein 15-jähriges Mädchen hatte eine Liebesbeziehung mit einem über 30 Jahre älteren Mann. Bei diesem handelte es sich um den „angeheirateten Onkel“ des Mädchens. Die Eltern des Mädchens versuchten die Beziehung schon seit geraumer Zeit nachdrücklich und umfassend zu unterbinden. Doch die Jugendliche hielt gegen alle Widerstände an der Beziehung fest. Das führte dazu, dass das Verhältnis zwischen den Eltern und ihrer Tochter im Zuge der Auseinandersetzung zerrüttet wurde.

Das Mädchen hatte sich daraufhin schließlich von zu Hause „abgesetzt“. Das Mädchen und ihr „Onkel“ wurden in Südfrankreich entdeckt und kehrten wieder zurück nach Deutschland. Hier tauchte das Mädchen nach verschiedenen Gesprächsrunden jedoch erneut unter und kehrte nicht mehr ins Elternhaus zurück.

Die Eltern forderten schließlich ein gerichtliches Kontaktverbot und Näherungsverbot für den „Onkel“. Das Amtsgericht Oranienburg erließ einen entsprechenden Beschluss, gab also den Eltern Recht.

Gegen diese gerichtliche Entscheidung wehrten sich aber das Mädchen und der „Onkel“. Sie legten eine sog. Beschwerde ein. Hierüber musste nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden – und es gab den beiden Recht!

Auf die Beschwerden der Jugendlichen und ihres „Onkels“ hin, hob das OLG den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg auf.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass das Kontaktverbot und Näherungsverbot sich nicht nur gegenüber dem „Onkel“, sondern auch gegenüber der 15-Jährigen auswirke. Für Heranwachsende sei der soziale Kontakt zu anderen und insbesondere der Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts sowie die Auswahl der Kontakte nach persönlichen Vorlieben eine „unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses“. Genauso wenig wie von einem Erwachsenen die Begründung erwartet wird, weshalb er jemanden mag oder liebt, kann dies von einem Heranwachsenden gefordert werden. Die Eltern müssten sich hier mit ihrer Erziehung zurückhalten. Nach dem Gericht erfordere die Erziehung zur Mündigkeit, dass Eltern ihr Bestimmungsrecht zugunsten „bloßer Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung“ zurückziehen. Eine Missachtung hiervon könnte ansonsten das Wohl des Kindes gefährden.

Die Richter führten im Weiteren aus, dass der Wille der Jugendlichen nicht übergangen werden könne. Würde man dies tun, könnte dies zu neuen Gefahren für die Entwicklung der Jugendlichen führen.

Die Verhängung und Durchsetzung eines Kontakt- und Näherungsverbotes sei hier kein angemessenes und geeignetes Mittel. Die Eltern können die Beziehung also nicht auf gerichtlichem Wege unterbinden.

Fast jeder kennt es, man ist von einem anstrengenden Arbeitstag nach Hause gekommen und muss dann noch Haushalt machen. Denn Dinge wie Müll herun­ter­­bringen, die Wäsche aufhängen oder in den Schrank einräumen machen sich nicht von alleine. Wenn eine mehrköpfige Familie in einem Haushalt lebt, stellt sich die Frage, ob auch Kinder und Jugend­­liche Aufgaben im Haushalt übernehmen können bzw. unter Umständen sogar gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Besteht eine Dienst­leis­tungs­­pflicht von Kindern und Jugen­d­­lichen?

In § 1619 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es:

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

Fraglich ist aber, wie viele Stunden ein Kind konkret im Haushalt mithelfen muss. Hier gibt es keine genauen Angaben. Die Stundenzahl kann unterschiedlich sein, je nachdem, welche Arbeiten verrichtet werden sollen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob die Eltern krank oder berufs­­tätig sind. Allerdings können die Eltern die Kinder rechtlich, also über den gericht­­lichen Weg, nicht zwingen, ihnen im Haushalt zu helfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat vor einiger Zeit klar gemacht, dass bestimmte Urlaubsreisen keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr sein können. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kann nicht immer allein bestimmen, wo das Kind zusammen mit dem Elternteil Urlaub macht. In bestimmten Fällen muss der mitsorgeberechtigte Elternteil zustimmen.

 

In der vorgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt der Mutter nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. Hintergrund war der, dass der Kindesvater die Urlaubsreise für zu gefährlich gehalten hat. In diesem Fall ging es um eine Urlaubsreise in die Türkei. Der Senat ist davon ausgegangen, dass unabhängig von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, hier wegen des verhängten Ausnahmezustandes als Folge des Putschversuches in der Türkei keiner Reise zugestimmte wird. Der Senat hat die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl durch den Nichtantritt des Urlaubs als höher eingestuft, als die möglichen Folgen, die ein Urlaubsaufenthalt mit sich bringen könnte.

Hier ist jedoch Folgendes anzumerken:

Grundsätzlich bedarf nicht jede Urlaubsreise der Zustimmung des anderen Elternteils. Eine solche Zustimmung ist aber denkbar, wenn besondere, mit dem Reiseziel zusammenhängenden Risiken vorliegen.

Auch wenn kleine Kinder auf weite Auslandsreisen mitgenommen werden, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils, insbesondere bei einem mehrstündigen Flug. Falls eine Zustimmung des anderen Elternteils nicht vorliegt, kann ein Antrag auf Urlaubsreise an das Gericht gestellt werden. Bei Nichteinigung der Eltern kann das Gericht die Befugnis für eine Urlaubsreise auf einen Elternteil übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor kurzem ein Fall bearbeitet, bei dem es um die Frage ging, ob Computer, Tablets, Smartphones oder gar Fernsehgeräte dazu führen können, dass durch die Eltern mit der Eröffnung eines Zugangs diesbezüglich eine Kindeswohlgefährdung eintreten kann. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Überzeugung, dass grundsätzlich allein die Zurverfügungstellung solcher Art Geräte nicht für ein Kindeswohl sprechen. Auf den Einzelfall bezogen müssen konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich eine Schädigung oder eine Gefahr ergeben könnte. Allein durch die Nutzung solcher Art Technologien ist grundsätzlich keine Kindeswohlgefährdung anzunehmen.

Das Gericht weist darauf hin, dass allein das sogenannte staatliche Wächteramt der Eltern dazu dienen soll, eine bestmögliche Förderung des Kindes zu gewährleisten. Die staatlichen Organe müssen deshalb vermeintliche Nachteile des Kindes diesbezüglich in Kauf nehmen. Aufgabe des Staates sei es nicht, die beste Sorgerechtsausübung sicherzustellen. Allein wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, können staatliche Maßnahmen ergriffen werden, teilt das Bundesverfassungsgericht mit.

Allein durch die Nutzung der vorbezeichneten Technologien, wie auch (leider) die vermehrte Nutzung dieser Technologien führt im Ergebnis zu keiner Inanspruchnahme eines Gerichtes. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Kinder nahezu süchtig diese Technologien gebrauchen. Absichtlich hält sich der Staat also, auch bei vermehrter Nutzung, aus dem Erziehungsauftrag der Eltern heraus. Allein die Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass die Nutzung im Rahmen bleibt.

Vor Kurzem hatten wir folgenden Fall zu bearbeiten: Die beiden Kinder nahmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, weil er von Sparbüchern der Kinder Geld abgehoben hatte und diese Beträge nur teilweise wieder zurückgezahlt hat.

In diesem Fall hatten die Eltern ein Sparbuch auf den jeweiligen Namen der Kinder angelegt. Hintergrund war der, dass auch die Großeltern hier bestimmte Beträge auf das Sparbuch ihrer Enkel einzahlen konnten. Das Sparbuch befand sich im Besitz der Eltern. Hier in diesem Fall ist von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht durch die Eltern ausgegangen worden. Sie haben Gelder zum Beispiel für Geschenke, für Möbel für das Kinderzimmer, Urlaubsreisen etc. ausgegeben. Für die Eltern bestand jedoch eine Unterhaltsverpflichtung für die oben genannten Ausgaben. Sie können von den Kindern daher keinen Ersatz verlangen.

Das Gericht hat den Kindern einen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern zugebilligt. Hier ging man davon aus, dass die Eltern eine Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge begangen haben. Es besteht die Pflicht der Eltern, die Gelder auf dem Kinder-Sparbuch gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Es ist nicht gestattet, das Geld für persönliche Zwecke zu verbrauchen.

Der Vater wies darauf hin, dass zwar die Sparbücher auf die Namen der Kinder angelegt seien, dies gebe jedoch noch keine eindeutige Auskunft, wem die Forderungen letztendlich gehören. Entscheidend für das Gericht war aber die Tatsache, dass der Vater zugab, das Sparbuch für die Kinder deshalb aufgemacht zu haben, damit diese über das Geld verfügen konnten. Auch die Tatsache, dass die Großeltern auf diese Sparbücher Geld einzahlen konnten, belegt die Tatsache, dass es sich nicht um eigenes Geld der Eltern handelt, sondern um das Geld der Kinder. Alle Begleitumstände sprachen dafür, dass auch der Vater davon ausging, dass es sich bei den Geldern auf dem Sparbuch allein um Gelder seiner Kinder handelt.

Nicht wichtig ist, dass der Vater mit den Geldern des Sparbuches Einrichtungsgegenstände oder Geschenke gekauft hat. Begründet wird dies damit, dass die Eltern den Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt sowieso schulden. Dieser soll nicht von den Kindern bezahlt werden, sondern von den Eltern.

Auch ein Einverständnis der Kindesmutter ändert nichts daran, dass das Handeln des Vaters als pflichtwidrig eingeschätzt wurde.

Hingewiesen wurde noch darauf, dass bei Bestehen der elterlichen Sorge, die Kinder ihre Ansprüche nur durch einen Pfleger und nicht durch den anderen Elternteil geltend machen können.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. September 2011, Az.: 5 K 2011/10

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich im Jahre 2011 mit der Frage zu befassen, ob Fahrtkosten eines getrennt lebenden Vaters zu seinem Kind als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können.

Geklagt hatte ein Vater, der seine bei der Mutter lebende Tochter regelmäßig von Rheinland-Pfalz in Norddeutschland besuchte und hierfür Aufwendungen in Höhe von fast 9.000,00 € im Jahr hatte.

Nachdem das Finanzamt aber die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannte, klagte der Vater vor dem Finanzgericht. Aber auch das Gericht lehnte die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Es begründete dies damit,  dass eine Entlastung von Familien ausreichend durch den Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld erfolge.

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016, Az.: 2 UF 58/16

Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass die Ehe einer 14-jährigen Syrerin, die in Syrien einen volljährigen Mann geheiratet hatte, auch in Deutschland wirksam und anerkannt ist.

Grundsätzlich ist nach dem deutschen Recht eine Person erst mit 16 Jahren ehefähig, d.h. sie darf erst dann eine Ehe schließen. Der Bundesgerichtshof hat bislang noch keine Entscheidung dazu erlassen, welche Folgen es hat, wenn die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat und ein Ehegatte das Ehefähigkeitsalter unterschritten hat, also bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt war.

Im konkreten Fall war es so, dass der Ehemann und seine damals 14-jährige Ehefrau bei der Eheschließung syrische Staatsangehörige waren und in ihrem Heimatland Syrien geheiratet hatten. Da die Ehe nach dortigem syrischem Recht eine wirksam geschlossene Ehe darstellte,  stellte sie nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg auch eine wirksame Ehe in Deutschland dar.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass selbst wenn bei der Eheschließung ein Verstoß gegen das nach syrischem Recht geltende Ehefähigkeitsalter vorgelegen hätte, die Ehe zwar nach syrischem Recht fehlerhaft und möglicherweise aufgehoben werden konnte, jedoch würde sie dennoch eine wirksame Ehe darstellen. Denn solange eine fehlerhafte Ehe nicht angefochten wird, stellt sie auch eine wirksame Ehe dar. 

Natürlich gehört es zum täglichen Leben, dass die Kinder ihre Freunde zu den Eltern mitbringen dürfen.

In einem Fall ging es darum, dass der Vater eines Kindes Mountainbike gefahren ist mit dem Sohn und dessen Freund. Der Freund seines Sohnes stürzte hierbei und verletzte sich stark.

Hier ist die Frage, inwieweit der Vater haftet.

Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Fall entschieden, dass der Freund des Sohnes, der ca. 12 Jahre alt war, ohne weiteres Mountainbike fahren könne. Eine Haftung wurde aus diesem Grunde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass wenn Kinder nicht ihre Freunde einladen können, die Kontakte im dortigen Bekanntenkreis eher weniger werden. Dies ist gesellschaftlich nicht erwünscht.

Amtsgericht Bad Hersfeld, 15. Mai 2017, AZ: F 120/17 EASO

Wenn minderjährige Kinder auf ihrem Smartphone Dienste wie WhatsApp nutzen, haben die Eltern einige besondere Pflichten.

Das Gericht machte darauf aufmerksam, dass bei der Nutzung des Dienstes die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erfolge. Diese Zustimmung erlaubt dem Betreiber das Adressbuch des Handys regelmäßig auszulesen. Zudem hat der Betreiber dann die Möglichkeit, diese Daten für eigene Zwecke zu nutzen. Dies stelle für die Betroffenen in dem Adressbuch einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstbestimmung dar.

Da heutzutage viele minderjährige Kinder WhatsApp Gruppen-Chats nutzen, hat das Amtsgericht Bad Hersfeld als Familiengericht dies als Anlass genommen einige Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere betroffene Eltern zu Maßnahmen bei Nutzung von WhatsApp zu verpflichten.

In dem vom Familiengericht zu entscheidenden Fall waren die Eltern geschieden und hatten einen 11-jährigen Sohn, der im Haushalt der Mutter lebte. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht ging es zunächst um eine Regelung des Umgangs. Bei der Kindesanhörung stellte sich heraus, dass es während der Umgangszeiten häufige Streitigkeiten wegen der Handy- und WhatsApp-Nutzung des Kindes gab.

Das Familiengericht traf sodann Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kind. Das Gericht sah in dem Fall die Gefahr, dass das Kind abgemahnt wird, wenn es von den Adressbuch-Kontakten keine Zustimmung erhalten hat, dass der Kontakt gespeichert werden darf, obwohl WhatsApp genutzt wird.

Folgende Pflichten legte das Gericht den Eltern bei WhatsApp-Nutzung durch das Kind auf:

  • Von allen Personen, die im Adressbuch des Smartphones des Kindes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen, dass der Kontakt im Adressbuch gespeichert werden darf mit der Konsequenz, dass die Daten von dort regelmäßig über WhatsApp an dessen Betreiber in den USA übertragen werden.
  • Es soll mindestens einmal monatlich ein Gespräch mit dem Sohn über die Verwendung des Smartphones geführt werden.
  • Das Smartphone soll regelmäßig kontrolliert werden.
  • Das Kind soll persönlich zum Thema digitale Mediennutzung informiert und „weitergebildet“ werden.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Gefahr für das Vermögen des Kindes gegeben sei, da Abmahnungen kostenpflichtig seien.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 21. Februar 2014, AZ: 10 UF 159/13 UF

Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht ist das Recht, regelmäßige Besuchskontakte mit einem Kind haben zu dürfen.

Das deutsche Familienrecht gewährt bestimmten Personen ganz ausdrücklich und von Gesetzes wegen ein Recht auf Umgang. Diese Personen sind etwa Elternteile, die aufgrund einer Trennung nicht mit einem Kind zusammenleben sowie Großeltern eines Kindes. In bestimmten Fällen haben sogar andere Bezugspersonen eines Kindes das Recht auf Umgang mit einem Kind.

Gerade nach einer Trennung und Scheidung können sich die Eltern eines Kindes über viele Dinge nicht einigen. Dies führt dann nicht selten dazu, dass sich das Familiengericht mit der Frage befassen muss, mit welchen Personen ein Kind Besuchskontakte haben darf. Das Gericht muss dann auch konkret festlegen, wo und wann ein Umgang mit dem Kind stattzufinden hat.

Den Fall, den hier das Oberlandesgericht Brandenburg entscheiden musste, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eltern des Kindes (K) waren voneinander getrennt. K lebte bei seiner Mutter (M). M verweigerte den Umgang von K mit seinen Großeltern väterlicherseits.

Da eine einvernehmliche und gütliche Regelung zwischen M und den Großeltern scheiterte, stellten die Großeltern beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Umgang, also auf regelmäßige Besuchskontakte mit K. Die Großeltern wollten zum einen Umgang an einem Wochenende im Monat sowie Umgang in den Herbstferien, um mit K verreisen zu können.

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Großeltern. Es begründete seine Entscheidung damit, dass auch die Großeltern das Recht hätten über einen zusammenhängenden Zeitraum Zeit mit dem Kind zu verbringen. Im Übrigen entspreche der Umgang auch dem Wohl und dem Interesse des Kindes.

Hier informieren Sie die Rechtsanwälte der Hamburger Familienrechtskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen über die aktuelle Rechtslage zum Vaterschaftstest. 
Nachfolgend erfahren Sie auch, welche Ansprüche Sie als Mutter bzw. Vater eines Kindes haben.

Seit einigen Jahren verfolgen wir für unsere Mandanten die Rechtsprechung der Gerichte zum Thema Vaterschaftstests.

Was die Rechtslage bei den Vaterschaftstests angeht, sind in der Presse sehr viele unterschiedliche Aussagen zu finden, was bei Betroffenen zu sehr viel Unsicherheit beiträgt.

Verfolgt man als juristischer Laie die Berichterstattung zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu den Vaterschaftstests, dann bekommt man den Eindruck, dass solche Test ohne Einschränkung vollkommen verboten sind.

Um die Berichterstattung zu den Vaterschaftstests besser verstehen zu können, haben wir für Sie nachfolgend einige Fakten zusammengestellt:

“Heimliche" und einvernehmliche Vaterschaftstest

Sie müssen zwischen heimlichen und einvernehmlichen Vaterschaftstest unterscheiden. 
Ist etwa der Vater, die Mutter oder das Kind mit der Analyse seines Erbgutes nicht einverstanden und wird ein Vaterschaftstest ohne Einverständnis vorgenommen, dann sprechen wir von einem “heimlichen Vaterschaftstest“.
Solche heimlichen Vaterschaftstests sind verboten, da sie das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen, die ihr Einverständnis dazu nicht erteilt haben.

In der Vergangenheit haben nicht selten zweifelnde Väter solchen heimlichen Vaterschaftstest ohne Einverständnis der Mutter des Kindes durchgeführt, indem sie etwa Speichelreste des Kindes auf einem Schnuller auf genetische Übereinstimmung untersuchen ließen.
Ist der andere Elternteil, z.B. die Mutter des Kindes, mit einem Vaterschaftstest nicht einverstanden und wird er vom vermeintlichen Vater trotzdem durchgeführt, dann liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der dazu führt, dass das heimlich erlangte Ergebnis des Vaterschaftstests in einem familiengerichtlichen Verfahren nicht als Beweis verwertet werden darf.
Also selbst dann, wenn der Vaterschaftstest ergibt, dass ein Mann nicht der Vater eines Kindes sein kann, muss das Gericht dieses Ergebnis ignorieren, da es unter Verstoß gegen das Recht zustande gekommen ist.

Sind die Beteiligten, also in aller Regel Mutter und Vater eines minderjährigen Kindes, hingegen mit einem Vaterschaftstest einverstanden, dann liegt ein einvernehmlicher Vaterschaftstest vor, der durchaus ein sicheres Mittel ist, um Klarheit über die Verwandtschaftsverhältnisse zu erlangen. 

Oberlandesgericht Hamm, 7. Juni 2017, Az.: 3 U 42/17

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um das Begehren der Ehefrau auf Schmerzensgeld wegen einer möglichen fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

Denn ist ein Ehepartner durch eine möglicherweise fehlerhafte ärztliche Behandlung impotent geworden, so hat der andere Partner keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen „Verlust der eigenen Sexualität“.

Der Ehemann der klagenden Ehefrau hatte sich einer Wirbelsäulen-OP unterziehen müssen. Dabei hatte er einen Nervenschaden erlitten. Die Frau forderte nunmehr mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld und hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Ehefrau nicht dargelegt habe, dass die Impotenz ihres Ehemannes bei ihr zu körperlichen oder seelischen Schäden geführt hätte. Insbesondere sei der (teilweise) Verlust der ehelichen Sexualität keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz des Ehemannes auf das Leben der Ehefrau.

OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2014 (Az.: 13 WF 22/14)

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Samenspender von der Mutter eines Kindes Auskunft über das gemeinsame Kind verlangen darf.

Ein Recht auf Auskunft bejahte das Gericht zu Gunsten des Samenspenders. Nur dann, wenn die Auskunft rechtsmissbräuchlich verlangt werde oder die Erteilung der Auskunft dem Wohl des Kindes widerspreche, könnte die Mutter die Auskunft verweigern.

Sachverhalt:

Über ein Internetportal lernte die Mutter den Samenspender kennen. Nach einiger Zeit erklärte sich dieser zur Samenspende bereit. Sodann erfolgte die künstliche Befruchtung und sie brachte eine Tochter zur Welt.

Der Mann verlangte dann Auskunft von der Mutter. Sie sollte ihm Fotos vom Kind überlassen, was sie jedoch vehement ablehnte.

Zudem wollte die Mutter nichts mehr mit dem Samenspender zu tun haben, da er sie durch E-Mails und Telefonate belästige.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Mannes, der die Samenspende erteilt hatte. Nach der Auffassung des Gerichts sei die Mutter verpflichtet, dem Vater über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter Auskunft zu erteilen.

Das Gericht könne auch nicht sehen, aus welchen Gründen die Erteilung der Auskunft gegen das Wohl des Kindes widersprechen sollte.

Selbst, wenn der Samenspender die Mutter in E-Mails belästige, ändere auch dieser Umstand nichts an seinem Auskunftsrecht, da er der Vater des Kindes sei, so das Gericht.

Eine deutsch-türkische Familie ist am 17.06.2015 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit ihrem Antrag auf Namensänderung nicht durchgekommen.

Die Familie begründete die beabsichtigte Namensänderung damit, dass der türkische Nachname zu Benachteiligungen bei den Kindern führe. Z.B. werde den Kindern in der Schule vorgehalten, dass sie besser Deutsch lernen müssten, obwohl die Familie auch zu Hause kein türkisch spreche.

Nach der Auffassung der Familie sei der türkische Nachname ursächlich für die erlebten Benachteiligungen. Daher wollten sie künftig den deutschen Nachnamen der Mutter als Familiennamen führen.

Nachdem das zuständige Standesamt Braunschweig den Antrag der Familie auf Namensänderung abgelehnt hatte, klagte sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Die Familie kam aber auch vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Antrag nicht durch. Denn das Gericht lehnte das Recht auf die Namensänderung ab. Es begründete die Abweisung der Klage damit, dass allein der ausländische Klang des Namens eine Namensänderung nicht rechtfertige. Vielmehr sei es für eine Namensänderung zwingend erforderlich, dass noch weitere Umstände vorliegen.

Vor kurzem kam ein Mandant von uns auf die Idee, seiner alleinerziehenden Frau eine Generalvollmacht für bestimmte Dinge des täglichen Lebens im Hinblick auf das Kind zu erteilen. Die Eltern waren sich im Ergebnis aber nicht einig, was die Erziehung des Kindes betraf.

Eine Generalvollmacht stellt allerdings kein milderes Mittel im Hinblick auf das Sorgerecht dar. Vom Gesetzgeber wird in solchen Fällen die Sorgerechtsübertragung angestrebt und keine Generalvollmacht. Begründet wird dies damit, dass eine solche Vollmacht jederzeit frei widerruflich ist, dies ist anders bei einer Sorgerechtsregelung.

Bei einer Generalvollmacht würde der bevollmächtigende Elternteil nur eine „leere Hülle“ im Hinblick auf das Sorgerecht erhalten. Eine solche würde nicht dem Kindeswohl dienen.

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