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Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 1 BGB

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB):
Der Bedarf bemisst sich nach nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €.

Angemessener Selbstbehalt

Im Verwandtenunterhalt gilt - mit Ausnahme der minderjährigen und den nach § 1603 II BGB privilegierten Unterhaltsberechtigten - der angemessene Selbstbehalt.

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes 1100 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.

Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt (BGH FamRZ 2005, 304), in der Regel mit 1000 €.

Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.

(Quelle: Justiz Ministerium NRW)