Ihr persönlicher Termin ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.

Telefon  

Erstberatungs-
Termin-Hotline:

0800 - 68 86 02 0

gebührenfrei aus ALLEN
deutschen Netzen!

 

Hamburg-Wandsbek:
040 - 689 146 82

Hamburg-Innenstadt:
040 - 822 186 428

Hamburg-Ottensen:
040 - 6 891 4682

Hamburg-Flughafen:
040 - 68 91 46 82

München:
089 - 208 027 428

 

-
Email   Email

 

Kann ich gegen meinen Willen nach einer Trennung oder Scheidung gezwungen werden, mein Kind zu sehen oder zu besuchen?

Wenn zwei Menschen beschließen sich scheiden zu lassen, so sind mit dieser Entscheidung normalerweise eine Menge Folgestreitigkeiten wie z.B. Sorge- und Umgangsstreitigkeiten für gemeinsame Kinder sowie Unterhaltstreitigkeiten verbunden. Rechtsanwälte begegnen häufig dem Problem, dass – in der Regel die Väter gerichtlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, jedoch ihre Kinder nicht sehen dürfen.  

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Jahre 2008 mit dem Umgangsrecht eines Elternteils beschäftigt. Das Begehren des Klägers war in diesem Fall aber etwas anders als sonst: Der Beschwerdeführer hatte es abgelehnt mit seinem minderjährigen Sohn Umgang zu haben. Die Kindesmutter hatte beim Familiengericht (Amtsgericht) einen Antrag gestellt, eine Regelung über dem Umgang des Kindes zu treffen.   Dieser Antrag wurde vom Familiegericht (Amtsgericht) abgelehnt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Oberlandesgericht einen betreuten Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind für die Dauer von zwei Stunden in einem Rhythmus von drei Monaten angeordnet. Der Kindesvater kündigte daraufhin an, dass er das Kind bei diesen Treffen ignorieren werde. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten besagte, dass die ablehnende Haltung des Vaters dem Kindeswohl – zumindest für eine gewisse Zeit nicht schaden würde. Sollte dieser Zustand aber über eine längere Zeit andauern, so bestünde die Gefahr eines gravierenden Schadens für das Kind. Das Kind würde sehr bald erleben, dass der eigene Vater es ungern und unter Zwang sieht. Dennoch ordnete das Oberlandesgericht eine Umgangsregelung an und drohte ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 €, für den Fall an, dass der Vater seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Kindesvater hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erfolgreich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Verfassungsrichter entschieden, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts in das Grundrecht des Kindesvaters auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift.

Grundsätzlich ist es für die Entwicklung und das Wohl des Kindes wichtig, wenn es mit Mutter und Vater Umgang haben kann. Aus diesem Grunde ist die gesetzliche Regelung, die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, auch nicht zu beanstanden und auch zumutbar. Diese Regelung kann aber nur dann Bestand haben, wenn der Umgang auch dem Kindeswohl dient. Das gesamte Kindschaftsrecht ist auf diesen Begriff ausgerichtet. Alle das Kind betreffenden Regelungen müssen so ausgelegt werden, dass dieses Prinzip stets gewahrt ist.

Eine Umgangsegelung, die unter Androhung von Zwang durchgesetzt werden soll, dient aber gerade nicht dem Wohl des Kindes, da das Kind die ablehnende Haltung des Elternteils spürt und einen Schaden in seiner Entwicklung nimmt.