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Urteile zum Unterhaltsrecht aus 2008

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht, gültig ab 01.01.2008.

Während vor der neuen Unterhaltsreform bei so genannten Langzeitehen Unterhalt noch viele Jahre nach der Scheidung gezahlt wurde, ist dies nunmehr seit 01.01.2008, also dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform anders. Auch bei Langzeitehen (man nimmt solche so ca. ab 10, 15 Jahren an) kann nunmehr der Unterhaltsanspruch wegfallen. Bereits im Januar entschied das OLG (Oberlandesgericht) Brandenburg, dass auch nach einer 20-jährigen Ehe der Unterhalt nunmehr begrenzt werden kann, wenn keine ehebedingten Nachteile gegeben sind.

Zwar hatte man hier erkannt, dass hier eine lange Ehedauer gegeben war, auch war die Unterhalt begehrende Ehefrau schon Mitte 40. Aber trotz langer Ehedauer und dem fortgeschrittenen Alter der Ehefrau entschied man, dass bei solchen Ehen der Unterhaltsanspruch entweder gekürzt werden kann, oder auf ein paar Jahre befristet werden kann.

Das OLG Düsseldorf hatte im September einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe fast 17 Jahre gedauert hatte und die Frau 56 Jahre alt war. Das Gericht entschied, dass bei fast 17-jähriger Ehe, aus der allerdings keine Kinder hervorgegangen sind, und in der beide Vollzeit gearbeitet haben, eine Begrenzung des Unterhalts für die Zeit nach der Ehe auf vier Jahre in Betracht kommt. Es begründet diese Entscheidung damit, dass ehebedingte Nachteile für die Frau nicht vorlagen. Dennoch sollte es auch nicht so sein, dass der Unterhalt sofort wegfällt, denn die Ehe hatte immerhin 17 Jahre gedauert und die Frau war auch nicht mehr die jüngste.

Hier wurde keine „Hopp oder Topp-Entscheidung“ des Gerichts getroffen, sondern man hat hier berücksichtigt, dass die Frau teilweise die Schulden des Ehemannes in den ersten Jahren abbezahlt hat und man fand es fair, dass auch aus diesem Grunde der Unterhalt nicht sofort nach der Ehe stoppt, sondern erst nach vier Jahren ausläuft, die Frau sich also erst mit 60 auf die geänderten Verhältnisse einstellen muss.

Das OLG Köln hatte im Sommer entschieden, dass bei einer Ehedauer von über 25 Jahren eine Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsbeschränkung nicht in Betracht kommt, wenn so genannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Die Frau war während der Ehe hin und wieder mal auf geringfügiger Basis im Beruf tätig. Sie hatte den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten gelernt. Das Paar hatte zwei Kinder, die während der Ehe geboren wurden. Die Ehefrau hat sich im Wesentlichen auf die Kindererziehung in der Ehe konzentriert und den Haushalt geführt.

Wenn ein Kind über drei Jahre alt ist, muss nunmehr, meistens seitens der betreuenden Kindesmutter, im Einzelnen dezidiert dargelegt werden, wenn Betreuungsunterhalt verlangt wird, dass entweder kindbezogene Gründe oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dies entschied das OLG Celle bereits im Februar 2008.

Das OLG Düsseldorf entschied im Sommer 2008, dass das so genannte Altersphasenmodell seit 01.01.2008 nicht mehr anwendbar ist. Ein Betreuungsunterhalt für ein über dreijähriges Kind, hier im Fall war es sechs Jahre alt, kommt nur in Betracht, wenn die Kindesmutter im Einzelnen darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes keine Vollzeittätigkeit zulässt. Hier in diesem Fall wurde von der Kindesmutter vorgetragen, dass die Schule nur bis 13.00 Uhr geht und die Eltern der Kindesmutter das Kind nicht betreuen können. Dies reicht nicht!

Das OLG Nürnberg hatte ebenfalls im Sommer 2008 entschieden, dass eine Befristung von Krankenunterhalt in dem zu entscheidenden Fall nicht in Betracht kommt. Hintergrund war eine 20jährige, kinderlose Ehe. Der Ex-Ehemann hatte beantragt, den Krankenunterhalt zu befristen. Dieses wurde abgelehnt. Das Gericht argumentierte damit, dass die Frau zwar keine ehebedingten Nachteile erlitten hatte, da eine Krankheit nicht durch die Ehe bedingt ist. Aber aufgrund der 20jährigen Ehe gebietet die darüber hinausgehende so genannte „eheliche Solidarität“, dass der Unterhalt zeitlich nicht begrenzt gezahlt wurde.

Zusammenfassend ist anzumerken, dass hier die ersten Urteile wiedergegeben worden sind. Zu beachten ist immer die so genannte Einzelfallgerechtigkeit, d.h. in der Regel sind diese speziellen Fälle nicht auf Ihren Fall genau zu übertragen. Sie geben aber einen Anhaltspunkt dafür, wohin sich die Rechtsprechung in den nächsten Monaten und Jahren entwickeln wird. Nach neuem Recht muss die das Kind betreuende Mutter in der Regel arbeiten, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Offen gelassen wurde, wie viel sie arbeiten muss. Halbtags, ganztags, auf 400-Euro-Basis. Der Gesetzgeber wollte keine pauschale Regelung treffen, sondern den Richtern und den Anwälten eine Handhabe geben, die Fälle jeweils individuell zu beurteilen. Dieses bewusste Offenlassen mag zu einer erhöhten Einzelfallgerechtigkeit führen, hat aber die Schwierigkeit, dass Rechtsanwälte kaum noch sagen können, wie lange denn überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch nach einer Ehe besteht.

Die Rechtsprechung in den nächsten Monaten und Jahren wird aber dazu führen, dass man die einzelnen Problemkreise besser beurteilen kann.