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Bin ich gegenüber dem Finanzamt zu einer gemeinsamen Steuerveranlagung mit meinem getrennten Ehegatten verpflichtet?

Eine Ehe zieht neben vielen Rechten auch viele Pflichten nach sich. Die oberste Pflicht ist die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die Übernahme von Verantwortung füreinander. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für die Ehegatten auch die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu minimieren, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Steuerveranlagung. Beschließen die Eheleute zukünftig getrennte Wege zu gehen und sich scheiden zu lassen, stehen sie häufig vor einer Fülle von Rechtsstreitigkeiten, z.B. rund um das Unterhaltsrecht, Güterrecht, Ausgleich des Zugewinns, Sorgerecht und Umgangrecht für die gemeinsamen Kinder.

Die Ehegatten müssen bedenken, dass ihre gesamten vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten durch eine Trennung und anschließende Scheidung berührt werden. Die Ehegatten müssen auch bedenken, dass bei einer Trennung das Verantwortungsprinzip und die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität fortbestehen.

Es stellt sich im steuerrechtlichen Bereich daher die Frage, ob ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung vom anderen Ehegatten verlangen kann. Ein Hamburger Gericht musste sich mit dieser Frage beschäftigen und entschied zu Gunsten des Ehegatten, der eine gemeinsame Steuerveranlagung vom anderen begehrte. Zwar würde ein weniger verdienender Ehegatte im Falle einer getrennten Steuerveranlagung mehr Geld vom Finanzamt zurückerstattet bekommen, als im Falle einer gemeinsamen Veranlagung mit dem besser verdienenden Partner. Dennoch stellt dies keinen Grund dafür dar, eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung zu verneinen. Der weniger verdienende Ehegatte kann von seinem getrennten Partner auch nicht den Betrag, den dieser bei alleiniger Veranlagung vom Finanzamt zurückbekommen hätte, zurückfordern. Eine Rückforderungspflicht wäre nur dann möglich, wenn die Beteiligten hierüber eine Vereinbarung z.B. in einem Ehevertrag getroffen hätten.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber, auch im Falle einer Trennung verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werden würde und der andere Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Stellt der Ehegatte, der die gemeinsame Steuerveranlagung wünscht ausdrücklich klar, dass er den anderen von einer Steuernachzahlung freistellt, steht einer gemeinsamen Steuerveranlagung nichts mehr im Wege, so dass der andere Ehegatte die Zustimmung erteilen muss.

Bei der Komplexität dieser Rechtsmaterie ist es ratsam, frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens hinzuzuziehen.