Ihr persönlicher Termin ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.
Erstberatungs-
Hamburg-Wandsbek: Hamburg-Innenstadt: Hamburg-Ottensen: Hamburg-Flughafen: München:
|
||
Muss ich meinem Kind eine Luxusausbildung zahlen?
Nachdem private Bildungseinrichtungen in den Bundesländern aufgrund der Befugnis, Bachelor- und Masterabschlüsse zu erteilen, immer mehr Zulauf erhalten, stellt sich für Studierende und Schüler die entscheidende Frage, ob sie einen Anspruch gegen ihre Eltern auf Zahlung einer kostenaufwendigen Ausbildung haben. Grundsätzlich sind die Eltern ihren Kindern zur Finanzierung einer Ausbildung- sei es akademischer oder nicht-akademischer Natur verpflichtet.
Sind die Eltern aber auch zur Zahlung einer Luxusausbildung verpflichtet?
Das Oberlandesgericht München hat 2007 entschieden, dass ein minderjähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch auf die Zahlung einer luxuriösen Ausbildung gegen einen Elternteil hat. Die Richter verneinten die Kostentragungspflicht eines Elternteils für die Unterbringung des Kindes in einer privaten Internatschule.
Das Oberlandesgericht München hat sich aufgrund einer Berufung des Beklagten-Elternteils mit dieser Frage beschäftigt, nachdem zuvor das Amtsgericht Kempten/Allgäu den Beklagten zur Zahlung der Luxusausbildung verpflichtet hatte. Die Richter am Oberlandesgericht entschieden, dass die Mehrkosten, die durch die Unterbringung eines Kindes in einer privaten Internatschule entstehen, nicht durch den Beklagten-Elternteil gezahlt werden müssen. Grundsätzlich hat ein Kind zwar einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, worunter auch das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule zählt, allerdings darf das Kind den Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen.
Insbesondere dann, wenn keine wichtigen Gründe für die besondere Schulauswahl, den erheblichen Mehrbedarf rechtfertigen, kann kein Unterhaltsanspruch bejaht werden. Wichtige Gründe sind in der Regel Gründe, die in der Entwicklung und der Persönlichkeit des Kindes liegen, insbesondere die Begabungen und Neigungen des Kindes besonders fördern. Soll also das Kind eine Bildungseinrichtung zur besonderen Förderung hochbegabter oder überdurchschnittlich begabter Schüler besuchen, so ist regelmäßig ein wichtiger Grund anzunehmen.
Allerdings sollte ein Rechtsanwalt im Einzelfall immer prüfen und abwägen, ob ähnliche wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, dem Unterhaltspflichtigen die Mehrkosten aufzuerlegen und einen Anspruch durchzusetzen.