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In welchen Fällen könnte ein Ehevertrag ungültig sein?

Jedes Jahr beschließen viele Paare in Hamburg, München, Berlin oder anderen Städten in Deutschland zu heiraten. Nach einer Fülle von organisatorischen Fragen, die sich rund um die Hochzeit drehen, taucht früher oder später dann von einem Verlobten die Frage auf, ob es vielleicht sinnvoll wäre einen Ehevertrag zu schließen.

Was ist überhaupt ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine Regelung zwischen den künftigen Ehegatten über die güterrechtlichen Verhältnisse – also die Vermögenssituation. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag hat dann aber erst mit dem Beginn der Ehe Gültigkeit. Für den wirksamen also gültigen Abschluss eines Ehevertrages müssen die Vertragspartner zu einem Notar gehen und dort den Ehevertrag unterzeichnen. Diese notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, um die Ehepartner vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich vor Abschluss des Ehevertrages über ihre Rechte durch eine neutrale rechtskundige Person, den Notar beraten zu lassen.

Doch es gibt auch Fälle in denen der Abschluss eines Ehevertrages unwirksam und damit ungültig ist. Die deutschen Gerichte haben sich in den letzten Jahren vermehrt mit dieser Problematik beschäftigt. So entschied der Bundesgerichtshof vor kurzer Zeit, dass ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs, also ein bei der Scheidung stattfindender Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rechte auf Altersversorgungsleistungen, in bestimmten Fällen nichtig sein kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger ist und die Ehegatten davon ausgehen, dass sie nach der Geburt des Kindes wegen Kindesbetreuung aus dem Berufsleben ausscheiden wird und wenn die Ehegatten keine andere Alterssicherung für die Ehefrau treffen z.B. eine Lebensversicherung für sie abschließen.
Die Grundidee, die nämlich hinter dem Versorgungsausgleich steht, ist, dass ein Ehegatte, an die vom anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungspositionen teilnimmt. Aus diesem Grunde ist derjenige Ehegatte, der die höheren Versorgungspositionen erwirbt, dem anderen in Höhe der Hälfte zu Ausgleich verpflichtet.  
Damit muss der rechtliche Nachteil, den der Ehegatte durch den Ehevertrag erleidet, grundsätzlich durch andere Vorteile abgemildert werden, um den Ehegatten nicht ganz schutzlos zu stellen und damit eine sog. offenkundige einseitige Lastenverteilung für die Ehefrau im Falle einer Scheidung zu vermeiden.

In einigen Fällen führt die gerichtliche Überprüfung des Ehevertrages zu der Feststellung, dass der Ehevertrag nichtig und damit ungültig ist. Nach der Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof bedeutet aber der Umstand, dass eine Frau schwanger ist für sich alleine noch keine Ungültigkeit des Ehevertrages. Insbesondere müssen noch andere Umstände hinzukommen, um eine Ungültigkeit feststellen zu können.  

Trotzdem ist Vorsicht geboten, wenn ein Ehevertrag zum Zeitpunkt der Schwangerschaft abgeschlossen werden soll. Denn der Umstand, dass die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger ist, führt nach der Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof zu einer verstärkten richterliche Kontrolle des Ehevertrages.

Wenn Sie also demnächst heiraten möchten und sich mit ihrem Partner jetzt schon Gedanken über den Abschluss eines Ehevertrages machen, sollten sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten rechtzeitig einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufsuchen und sich über die Vor- und Nachteile eines Ehevertrages beraten lassen.