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Kann der Ehemann einfach Hausmann werden?

In der heutigen Zeit ist es in Deutschland zur Normalität geworden, dass sich die Ehegatten darüber einigen, dass sich auch mal der Ehemann um die Kinder und den Haushalt kümmert und den „Hausmann“ spielt. Dieser Rollentausch ist inzwischen sowohl gesellschaftlich anerkannt, als auch bewusst von vielen Vätern gewollt. Die Ehegatten können im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wer für die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung während der Ehe verantwortlich sein soll.

Ein Rollentausch ist aber dann problematisch, wenn z.B. ein Elternteil einen gut bezahlten Job aufgibt, um sich nur noch dem Haushalt und den Kindern zu widmen und er noch andere Kinder aus einer früheren Ehe hat, denen er Unterhalt zahlen muss. Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Elternteil, der Unterhalt schuldet (Unterhaltsschuldner) überhaupt leistungsfähig ist. Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner die finanziellen Möglichkeiten hat, der Person, der er Unterhalt schuldet (Unterhaltsgläubiger) Unterhalt zu zahlen. Wenn ein Unterhaltsschuldner aber nicht selbst über ein Einkommen verfügt, weil er seinen Job aufgegeben hat, um den Haushalt zu übernehmen, so könnte die Folge, dass er nicht mehr leistungsfähig ist und damit keinen Unterhalt zahlen muss. Doch ganz so einfach ist das nicht, denn sonst wäre dem Missbrauch im Unterhaltsrecht Tür und Tor geöffnet. Aus diesem Grunde darf ein Elternteil in Hamburg, der seinen Kindern aus erster Ehe Unterhalt schuldet und der auch sonst immer einen Beruf ausübte, in einer neuen Ehe grundsätzlich nicht die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen.

Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen. Z.B. wenn wichtige Gründe dafür bestehen, dass sich der Elternteil in seiner neuen Ehe um den Haushalt kümmern muss. Liegt ein solcher, sog. berechtigter Rollentausch vor, so errechnet sich der Unterhaltsbetrag, den der Elternteil seinen Kindern schuldet danach, wie viel er tatsächlich verdient z.B. aus einer Aushilfstätigkeit neben der Haushaltsführung oder einem Taschengeld in Höhe von 5-7% des Nettoeinkommens, das der Ehegatte, der den Haushalt führt, vom anderen Ehegatten verlangen kann. Liegen hingegen keine wichtigen Gründe dafür vor, dass der Ehegatte eine neue Rolle übernimmt und Hausmann wird, dann errechnet sich der Unterhalt dadurch, dass gefragt wird, wie viel der Elternteil verdienen könnte, wenn er nicht den Haushalt führen würde. Auf der Grundlage des ausgerechneten Betrages, beurteilt sich dann der Unterhalt gegenüber den Kindern. Der Bundesgerichtshof bezeichnet seine Rechtsprechung hierzu als „Hausmann- Rechtsprechung“.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung nur dann vorgenommen werden kann, wenn es hierfür wichtige Gründe, z.B. finanzieller Art gibt. Der bloße Wunsch des Ehemannes auch mal diese Rolle auszutesten und die Kinder zu erziehen, reicht hierfür nicht aus. Sollten keine wichtigen Gründe gegeben sein und sich die Ehegatten z.B. nur aus ideellen Gründen für einen Rollentausch entscheiden, so dürfen aber unterhaltsbedürftige Kinder des Ehegatten nicht darunter leiden. Aus diesem Grunde wird bei der Berechnung des Unterhalts weiterhin so getan, als ob der Ehegatte eine besser bezahlte Position als die des Hausmanns hätte. Diese Vorgehensweise wird Berechnung mit fiktivem Einkommen genannt.   

Aus diesen Überlegungen des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrechts wird der Grundsatz erkennbar, dass ein Elternteil für den Unterhalt seiner Kinder alle verfügbaren Mittel einsetzen muss. Hierzu gehört es auch, dass der Elternteil eine Arbeit aufnimmt, die er unter gewöhnlichen Umständen nicht aufnehmen würde.      

Bei der Diskussion um die Hausmann-Rechtsprechung darf aber eines nicht verwechselt werden: bei der Hausmann-Rechsprechung handelt es  sich ausschließlich um den Rollentausch der Ehegatten. Wenn also die Rollen seit vielen Jahren bereits verteilt sind, und ein Rollentausch sogar finanziell von Vorteil und wünschenswert wäre, so sind die Ehegatten nicht zu einem Rollentausch verpflichtet.

Bevor sich die Ehegatten aber für einen Rollentausch entscheiden und diesen durchführen, sollten sie sich stets von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens beraten lassen, um künftige Nachteile rechtlicher und wirtschaftlicher Art zu vermeiden.