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Bin ich meinem nichtehelichen Partner zu Ausgleich verpflichtet?

Viele Menschen entscheiden sich bewusst gegen Trauschein und Ehe. Das Model der nichtehelichen Lebensgemeinschaft versucht der Ehe Konkurrenz zu machen. Gründe hierfür gibt es viele: die einen sehen die Ehe als verstaubt, überholt und nicht mehr zeitgemäß an, die anderen möchten nach einer bereits geschiedenen Ehe, aus der oft auch Kinder hervorgehen, nicht wieder den Bund der Ehe schließen und sich rechtlichen Verpflichtungen unterwerfen. Oft hört man dann die Sätze: “wir sind auch ohne Trauschein glücklich“ oder “der Trauschein bietet keine Garantie für das Zusammenbleiben“.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und wirtschaften wie in einer Ehe. Was aber passiert bei Trennung der Partner? Sind sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung zu Ausgleichszahlungen verpflichtet? Solche Fragen stellen sich immer dann, wenn die Partner im Laufe ihres Zusammenlebens gemeinsame Werte angeschafft haben. Der Bundesgerichtshof hat sich Ende des Jahres 2008 mit diesen Fragen beschäftigt und seine bisherige Rechtsprechung zum Vermögensausgleich nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft weiterentwickelt. Die Bundesrichter entschieden, dass demjenigen Partner, der zu Gunsten des anderen Zuwendungen oder Mitarbeit in einem Betrieb leistet, nun mehr Rechte eingeräumt werden sollen. Dem BGH lag folgender Fall zur Entscheidung vor:

F erwarb ein Grundstück in der Nähe einer Großstadt zu Alleineigentum und bebaute es gemeinsam mit M, um es gemeinsam zu bewohnen. Das Objekt wurde durch gemeinsame Kapitalaufwendungen und Arbeitsleistungen finanziert. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangte M von F eine Geldzahlung. Die Bundesrichter bejahten, entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nach Scheitern der Beziehung mangels besonderer Vereinbarung nicht ausgeglichen werden konnten, einen Anspruch. Um einen Zahlungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, muss eine sog. Zweckabrede zwischen den Partnern bestanden haben. Diese Zweckabrede ist immer dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Vor Gericht muss der Anspruchssteller diese Zweckabrede vortragen und beweisen. Eine Beweispflicht vor Gericht tritt nämlich immer dann ein, wenn sich jemand auf günstige Tatsachen beruft. Allerdings stellen die Gerichte hohe Anforderungen an diese Abrede, da ihre die Annahme und die Bejahung eines Anspruchs, für den anderen Partner mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Kann der Partner, der einen Ausgleichsanspruch geltend macht, die Zweckabrede nicht beweisen, so kann ein Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass der andere Partner zum Nachteil des anderen ungerechtfertigt und damit ohne rechtlichen Grund bereichert worden ist. Das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt für sich genommen, keinen Wegfall eines Rechtsgrundes dar.

Bei der Komplexität dieser Rechtsmaterie, empfiehlt es sich frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um sich umfassend beraten zu lassen.