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Muss ich neben der Betreuung eines Kindes auch arbeiten?

Bei einer bevorstehenden Scheidung müssen sich Ehegatten über eine Vielzahl von Fragen einigen. Diese sind z.B. das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, das Güterrecht, den Zugewinnausgleich und das Unterhaltsrecht. Eine häufig von allein erziehenden Müttern an Rechtsanwälte gestellte Frage ist, ob diese neben der Kinderbetreuung zu einer Beschäftigung verpflichtet seien. Doch diese Frage kann von den Hamburger Rechtsanwälten nicht generell beantwortet werden.

Grundsätzlich muss auch ein allein erziehender Elterteil einer Beschäftigung nachgehen, wenn dadurch die Belange des Kindes und das Kindeswohl nicht gefährdet werden. Ob das Kindeswohl gefährdet ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden und ist auch von den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen des Kindes und damit seiner Persönlichkeit abhängig.

Da ein Kind in der Regel mit zunehmendem Alter selbständiger wird, muss ein Elternteil dann auch einer Beschäftigung nachgehen und kann vom ehemaligen Ehegatten nicht ewig Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangen.

So haben in der Vergangenheit Familiengerichte entschieden, dass regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung vom allein erziehenden Elternteil gefordert werden könnte. Diese könne dann mit zunehmendem Alter des Kindes erweitert werden. Allerdings müssen die Familiengerichte immer im Einzelfall überprüfen, ob der betreuende Elternteil tatsächlich die Pflicht hat einer Arbeit nachzugehen oder ob Gründe dafür vorliegen Ausnahmen von dem Grundsatz zu machen.

Der Unterhaltsanspruch des Elternteils wegen Betreuung und Erziehung eines Kindes ist in der Regel auf drei Jahren befristet und kann sich bei Vorliegen besonderer Gründe verlängern.

Besondere Gründe, die im Einzelfall von Familienrechtsanwälten vor Gericht vorgetragen werden, sind z.B. Gründe in der Person des Kindes wie z.B. Krankheiten, Schulschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen oder sonstige ähnliche Gründe. Wenn ein Kind z.B. im Vergleich zu Gleichaltrigen eine besondere und intensivere Betreuung benötigt, so wird stets der Einzelfall berücksichtigt. Da das Kindeswohl zu eines der wichtigsten Prinzipien im Familien- und Kindschaftsrecht gehört, wird es bei allen familienrechtlichen Streitigkeiten berücksichtigt.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes in den ersten drei Jahren gesichert ist. Sollte der betreuende Elternteil auch nach Ablauf dieser Frist Unterhalt verlangen wollen, so muss er die besonderen Gründe nachweisen. Sollte er dies nicht beweisen können, so hat er auch keinen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der drei Jahre.

Um Missverständnissen vorzubeugen soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Betreuungsunterhalt um den sog. nachehelichen Ehegattenunterhalt und damit nur um den Unterhalt des Elternteils gegen den früheren Ehegatten wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes handelt. Sinn und Zweck dieses Unterhaltsrechts ist es nämlich, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten Jahren gesichert wird. Unabhängig von diesem Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils hat natürlich auch das Kind gegen die Eltern einen Unterhaltsanspruch. Diesen Unterhaltsanspruch des Kindes kann jeder Elternteil für das Kind gegen den anderen Elternteil gerichtlich durchsetzen.

Im Hinblick auf eine Vielzahl von Neuerungen im Bereich des Unterhaltsrechts sollte nicht davor gescheut werden frühzeitig die Hilfe von Familienrechtsanwälten in Anspruch zu nehmen.