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Wenn das Einkommen nicht reicht ...

Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des jeweiligen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht .

Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

... bei minderjährigen und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,

... bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten bei Nichterwerbstätigen auf 770 €, bei Erwerbstätigen auf 890 €,

... bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 560 € bzw. auf 650 €, wenn dieser erwerbstätig ist. Bei den Ansprüchen volljähriger Kindern, Enkel oder nicht miteinander verheirateter Elternteile nach § 1615 l I , II BGB werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 800 € angesetzt. Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern werden für den, mit dem unterhaltspflichtige zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1050 € angesetzt. Im Familienbedarf von 2450 € (1400 + 1050 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800 € enthalten.

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt. Dieses Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei Nichterwerbstätigen von 560 €, bei Erwerbstätigen von 650 € unterschritten ist. Dies wird regelmäßig zum Mangelfall führen.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:

K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Einsatzbetrag.

Ist für minderjährige Kinder eine Unterhaltsfestsetzung nach § 1612a Abs.1 BGB als Vomhundertsatz beantragt, so ist K mit 1,35 zu multiplizieren.

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Beispiele

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1750 €. Unterhaltsberechtigt sind seine nicht erwerbstätige Ehefrau F und die beiden minderjährigen Kinder K1 (4 Jahre) und K2 (7 Jahre), die von F betreut werden. Das Kindergeld von 308 Euro wird an F ausbezahlt.

Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 23.1 (OLG Karlsruhe: Einsatz der Tabellenbeträge)

1) Bedarf

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach des Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (hier Stand. 01.07.2005), und orientiert sich daher an der Einkommensstufe und der Alterstufe.

K1: 204 €
K2: 247 €

Der Ehegattenunterhalt errechnet sich nach Vorwegabzug des geschuldeten Kindesunterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz wie folgt:

F: 1750 € - 204 € - 247 € = 1299 €;
     ½ aus 9/10 * 1299 € = 585 €

2) Leistungsfähigkeit

Ob der grundsätzlich geschuldete Kindes- und Ehegattenunterhalt von M auch tatsächlich zu bezahlen ist, hängt davon ab, ob sein Selbstbehalt gewahrt ist.

Leistungsfähigkeit M: 1750 € - 204 € - 247 € - 585 € = 714 €, d.h. Mangelfall

3) Mangelfallberechnung

Mit Hilfe nachfolgender Mangelfallberechnung wird der geschuldete Kindes- und Ehegattenunterhalt prozentual gekürzt, damit M seinen Selbstbehalt nicht unterschreitet.

Einsatzbeträge:
K1: 276 €
K2: 334 €
F: 770 €

Verteilungsmasse:
1750 € - 890 € = 860 €

Summe der Einsatzbeträge:
276 € + 334 € + 770 € = 1380 €

Prozentuale Kürzung:
860 € : 1380 € x 100% = 62,3 %

4) Ergebnis

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1 : 276 € x 62,3 % = 172 €
K2 : 334 € x 62,3 % = 208 €
F : 770 € x 62,3 % = 480 €

Der Kindesunterhalt entspricht 84,1% des Regelbetrages (= 62,3% x 1,35). Keine Kindergeldverrechnung nach § 1612 b V BGB und keine Ergebniskorrektur.

(Quelle: Justiz Ministerium NRW)