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Mit der letzten Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetztes, die im Januar 2005 in Kraft getreten ist, sind wesentliche Änderungen eingetreten, die sich wie folgt darstellen:

 

Verlöbnis

Seit Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche Paare sich verloben. Versprechen sich zwei gleichgeschlechtliche Partner, die Lebenspartnerschaft miteinander eingehen zu wollen, stellt dies ein Verlöbnis dar. Das Verlöbnis begründet neben zivilrechtlichen Ansprüchen vor allem ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht. Die Partner müssen daher weder in einem Zivil- noch in einem Strafprozess gegen den jeweils anderen Partner aussagen.

 

Zugewinngemeinschaft

Die Lebenspartner leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keine anderen Erklärungen hinsichtlich des Güterstandes abgegeben haben. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung zu vereinbaren. Für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung muss ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen werden, der der notariellen Beurkundung bedarf.
Es ist sinnvoll, sich im Rahmen einer Erstberatung über die Vor- und Nachteile einer Zugewinngemeinschaft und einer Gütertrennung zu informieren.

 

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Bis zum 01.01.2005 war ein gerichtlicher Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nur dann möglich, wenn die Partner mindestens ein Jahr vorher in notarieller Form eine Erklärung abgegeben hatten, dass sie getrennt leben. Seit 2005 ist nunmehr eine Trennung erforderlich. Eine Trennung ist zu bejahen, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Lebenspartnern nicht mehr besteht und zumindest einer der Partner diese auch nicht wieder herstellen möchte, da er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Die Trennung setzt keine räumliche Trennung voraus, die Lebenspartner können in einer Wohnung wohnen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass kein gemeinsames Wirtschaften (beispielsweise Kochen, Waschen, gemeinsame Konten) mehr stattfindet. Des weiteren muss die Trennung seit mindestens einem Jahr vorliegen, wenn der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird. Es können sowohl beide Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen als auch ein Lebenspartner kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen und der andere Lebenspartner stimmt zu.

 

Unterhalt

Auch im Unterhalt hat sich einiges verändert.

     

    Trennungsunterhalt

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner vom anderen Unterhalt verlangen, wenn dieser sich nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Verhältnissen in der Lebenspartnerschaft. Der Lebenspartner, welcher unterhaltsberechtigt ist, kann nicht darauf verwiesen werden,  in Vollzeit zu arbeiten, wenn er während der Lebenspartnerschaft nur halbtags oder gar nicht gearbeitet hat.

 

     

    Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist insbesondere nach der Unterhaltsreform, die seit dem 01. Januar 2008 in Kraft ist, die Ausnahme. Jeder Lebenspartner ist nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Ausnahmsweise kann der Lebenspartner Unterhalt verlangen, wenn er wegen Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens, wegen Erwerbslosigkeit oder wegen Aus- oder Fortbildung seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sicherstellen kann.

 

Versorgungsausgleich

Seit 2005 findet nunmehr auch bei Lebenspartner der Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet, dass die Lebenspartner bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft an der Altersvorsorge des Partners beteiligt werden.

 

Erbrecht

Die Rechtsstellung des Lebenspartners hat sich erbrechtlich wesentlich verbessert. Er wird jetzt in jeder Hinsicht einem Ehegatten gleichgestellt. Die privilegierte Erbenstellung des Ehegatten gegenüber Großeltern und deren Abkömmlingen wurde ohne Einschränkungen auf den Lebenspartner übertragen.

 

Renten, Pensionen usw.

Lebenspartner haben nun Anspruch auf Hinterbliebenenrente, sei es auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Pensionen oder Betriebsrenten.

 

Adoptionen

     

    Stiefkindadoptionen

Lebenspartnern ist es zwar immer noch nicht möglich, ein Kind gemeinsam zu adoptieren. Jedoch kann ein Lebenspartner die Kinder des anderen Lebenspartners zu adoptieren. Dies hat zur Konsequenz, dass die elterliche Sorge beiden Lebenspartnern zusteht.

     

    Einbenennung (Namensänderung)

Es besteht für Lebenspartnerschaften mit Kindern die Möglichkeit, die Kinder einzubenennen, so dass ein einheitlicher Familienname vorhanden ist.