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Unterhalt für Ihre Kinder
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ab dem 01. Januar 2008 hat der Kindesunterhalt absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind. Gleiches gilt für volljährige Kinder bis zur Vollendung ihres 21. Geburtstages, wenn sie noch im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben und zur Schule gehen.
Der Rang des Unterhaltsanspruchs wird vor allem im Mangelfall relevant. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Bei gleichrangig Berechtigten wird der Unterhalt gleichmäßig gekürzt. Nachrangig Berechtigte erhalten nur dann noch Unterhaltszahlungen, wenn zuvor der Bedarf der vorrangig Berechtigten vollends gedeckt ist und das verbleibende Einkommen ausreicht, um an nachrangig Berechtigte Unterhalt zahlen zu können. Hat der geschiedene Ehemann vormals jeweils zweihundert Euro für seine beiden Kinder und einhundert Euro für die geschiedene Ehefrau, so kann es sein, dass er nun jeweils zweihundertfünfzig Euro Unterhalt für seine beiden Kinder zahlt und die Ex – Frau leer ausgeht.
Neu ist auch (wie früher auch schon einmal), dass die Hälfte des Kindergeldes vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen wird, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners. Ergibt sich beispielsweise ein Unterhalt in Höhe von 371,00 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle für ein 8jähriges Kind bei einem Einkommen des Vaters in Höhe von 2.200,00 Euro, so muss der Vater nach Abzug des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,00 Euro einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 294,00 Euro für sein 8jähriges Kind zahlen.
Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld vom Unterhaltsbetrag abgezogen.
Berechnungsgrundlage "Düsseldorfer Tabelle"
Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltsbeträge für Trennungs- und Scheidungskinder. Seit 45 Jahren gibt es nun die Düsseldorfer Tabelle und alle 2 Jahre tritt eine neue in Kraft. Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01. Januar 2008 stellt eine Ausnahme dar. Im Juli 2007 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten, jetzt ist nicht einmal ein halbes Jahr später wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten, was wiederum mit dem neuen Unterhaltsrecht zusammenhängt. Zudem wurden die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle gestrafft. Statt 13 Einkommensklassen gibt es nun nur noch zehn Einkommensstufen. Die Unterhaltsbeträge sind im Vergleich zur vorherigen Düsseldorfer Tabelle angestiegen, was in bestimmten Einkommensgruppen zu erheblich höheren monatlichen Unterhaltszahlungen führt.
Zwei Beispiele:
Ein Vater mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,- Euro hat zwei Kinder im Alter von 2 und 4 Jahren und zahlt seiner Ex – Frau monatlich Unterhalt. Bislang zahlte er sowohl für sein zweijähriges Kind als auch für sein vierjähriges Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 202,- Euro, ab 01. Januar 2008 monatlich 279,- Euro (ohne Abzug des Kindergeldes). Dies macht für jedes Kind einen Unterschied von 77,00 Euro, die der Vater ab 01. Januar 2008 mehr zahlen muss.
Ein Vater mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 Euro hat zwei Kinder im Alter von 7 und 15 Jahren und zahlt für die Ex – Frau keinen Unterhalt. Bislang zahlte er für das 7jährige Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 348,00 Euro und für das 15jährige Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 409,00 Euro, ab 01. Januar 2008 für das 7 jährige Kind monatlich 371,00 Euro und für das 15jährige Kind 420,00 Euro (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes). Dies macht insgesamt einen monatlichen Mehrbetrag in Höhe von 44,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen, liegt bei 1.100,- Euro.
Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Für Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil leben, beträgt der monatliche Unterhalt 640,- Euro. Dieser Unterhaltsbetrag kann auch für ein Kind angesetzt werden, dass einen eigenen Haushalt hat.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Bundesweit ziehen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle jedoch heran, wenn es um die Berechnung des Kindesunterhalts geht.
Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Fälle zugeschnitten, in denen der Unterhaltsverpflichtete monatliche Unterhaltszahlungen an einen Ehegatten und zwei Kinder zu leisten hat. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten – beispielsweise ein Ehegatte und ein Kind – ist ein entsprechender Zuschlag zu machen. Dies bedeutet konkret, dass der Unterhaltsverpflichtete eine Einkommensstufe höher eingestuft wird und sich so der Kindesunterhalt erhöht. Liegt eine höhere Anzahl von Unterhaltsberechtigten vor – etwa ein Ehegatte und drei Kinder – so ist ein Abschlag vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete eine Einkommensstufe niedriger eingestuft wird, so dass sich der jeweilige Kindesunterhalt zum eigentlich nach dem Einkommen zu zahlenden Unterhalt verrringert.