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Was heißt eigentlich Zugewinn?
Zugewinn bedeutet im weitesten Sinne des Wortes: Was ist in der Ehe dazu (an Gewinn) gekommen?
War beispielsweise der Ehemann noch Student zum Zeitpunkt der Eheschließung und hat sich danach selbstständig gemacht, war der Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung nahezu null Euro (vom Wert seines alten Autos und dem Wert seiner Möbel etc. in seiner Studentenbude einmal abgesehen). Bei Beendigung der langjährigen Ehe hat der Ehemann einen florierenden Betrieb mit mehreren Angestellten. Der Wert der Firma beträgt 250.000,00 €. Die Ehefrau hat die Kinder großgezogen und keine nennenswerten Werte ansammeln können. Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sie damals keinerlei Werte. In diesem Fällen wird der Mehrwert, d. h. der Zugewinn, der innerhalb der Ehe entstanden ist, geteilt. D. h. vom Wert der Firma (250.000,00 €) erhält die Ehefrau die Hälfte, also 125.000,00 €.
Gleiche Berechnungen können bei Immobilien angestellt werden, die zu einem gewissen Teil ganz oder teilweise abbezahlt worden sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob nur einer oder beide Ehepartner die Kredite bedient haben. Ehelicher Zugewinn ist jedenfalls entstanden.
Wenn Vermögen vorhanden ist, stellen die Zugewinnausgleichsberechnungen einen mitunter sehr sensiblen Bereicht des Familien- und Scheidungsrechts dar. Zum einen möchte in der Regel die Frau ihren Anteil, der ihr zusteht. Zum anderen kann, wie im obigen Beispiel erwähnt, eine Ausgleichszahlung von 125.000,00 € den Betrieb des Mannes in den Bankrott führen, den er hat in der Regel für solche Art Ausgleichszahlungen zuvor keine Rücklagen gebildet. Frei nach dem Motto "Eine Kuh, die man melkt, schlachtet man nicht", muss hier auf alle Belange der Parteien Rücksicht genommen werden.
Achtung!
Die vorgenannte Zugewinnausgleichsberechnung ist stark vereinfacht. Wenn Zugewinn sowohl auf Seiten des Mannes als auch auf Seiten der Frau zu verzeichnen ist, sind die Berechnungen wesentlich komplizierter. Hier muss vom Grundsatz abgerückt werden, dass alles geteilt wird. Die Darlegung einer solchen Zugewinnausgleichsberechnung würde jedoch den Rahmen hier sprengen.
Auch im Bereich des Zugewinnausgleichs ist es sinnvoll, außergerichtliche Vereinbarungen zu treffen.