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Was bedeutet eigentlich Versorgungsausgleich?
Versorgungsausgleich bedeutet den Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehezeit. In der Regel zahlt bei Angestellten der Arbeitnehmer selbst sowie der Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein. Auch für Mütter zahlt der Staat Rente ein, da sie die Kinder großziehen, obwohl sie nicht arbeiten.
Beispiel:
Die Ehefrau hat noch einige nach der Eheschließung gearbeitet. Dann hat sie zwei Kinder geboren und zusammen mit dem Ehemann großgezogen. Nach der Geburt der Kinder hat die Ehefrau nicht mehr gearbeitet. Der Ehemann hat während der Ehe vollzeit durchgearbeitet. Bei einer Scheidung werden die Rentenanwartschaften von Ehemann und Ehefrau ausgerechnet. Die Ehefrau hat beispielsweise Rentenanwartschaften in der Ehezeit i.H.v. 200,00 € erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 1.000,00 € erworben. Die Differenz zwischen beiden Rentenanwartschaften sind 800,00 €. Diese Differenz wird durch 2 geteilt, d. h. vom Ehemann werden 400,00 € an die Ehefrau dann übertragen, wenn sie in Rente geht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Ehefrau selbst angesammelte Rentenanwartschaften in der Ehe von 200,00 € sowie von ihrem Ehemann 400,00 € übertragen bekommt, sie also in der Ehe insgesamt 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Gleiches gilt für den Ehemann, der zwar 1.000,00 € in der Ehezeit erworben hat, jedoch 400,00 € an seine Frau abgeben muss, so dass er ebenfalls in der Ehezeit 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Im Ergebnis haben also beide Partner einen gleichwertigen Anteil während der Ehezeit geleistet, der Ehemann durch seine Arbeit, die Frau auch teilweise durch ihre Arbeit und die Erziehung der Kinder, so dass es im Ergebnis gerecht ist, dass beide gleiche Rentenanwartschaften i.H.v. 600,00 € in der Ehe erworben haben.
Rentenanwartschaften, die vor Eheschließung erworben wurden, bleiben bei demjenigen, der sie angesammelt hat. Gleiches gilt für Rentenanwartschaften nach der Ehe. Auch im Hinblick auf die Rentenanwartschaften können außergerichtlich Vereinbarungen getroffen werden. So kann der Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen werden oder zeitlich begrenzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung.