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Ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Eheverträge werden sinnvollerweise vor der Eheschließung geschlossen oder können auch innerhalb der Ehe vereinbart werden. Auch ist dies innerhalb eines Ehescheidungsverfahrens möglich. Die Unterzeichnung eines Ehevertrages vor der Eheschließung hat oftmals bei einem der zukünftigen Eheleute einen bitteren Beigeschmack, weil dieser durch die Unterzeichnung des Ehevertrages glaubt, dass die Ehe evtl. doch nicht so lange hält oder halten soll. In diesem Zusammenhang sei an den Abschluss einer Krankenversicherung erinnert. Diese schließt man ja auch nicht ab, um krank zu werden, sondern um Vorsorge zu treffen für den Krankheitsfall. Ähnliche Überlegungen gelten auch für einen Ehevertrag.
Aber auch wenn das Ende einer Ehe abzusehen ist, sind Eheverträge sinnvoll. Keine der Parteien möchte ggf. jahrelang zermürbende Prozesse um den Zugewinn, das Sorgerecht, den Hausrat, Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt etc. führen. In einem Ehevertrag können alle relevanten Punkte einvernehmlich, außergerichtlich und schnell geregelt werden. Wenn dem zuständigen Richter innerhalb einer Scheidung ein vorbereiteter Vertrag vorgelegt wird, geht dieser davon aus, dass alle wichtigen Punkte außergerichtlich geregelt worden sind und er wird das Scheidungsverfahren zügig durchführen, da von Seiten des Gerichts nur noch der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, geregelt werden muss. Falls in einem solchen Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist, d. h. eine Partei verzichtet darauf von der anderen Rentenanwartschaften übertragen zu bekommen, kann die Scheidung u. U. in 4 bis 6 Wochen durchgeführt werden.
Achtung!
Die Rechtssprechung im Hinblick auf Eheverträge hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während bis zum Jahre 2001 noch nahezu alle Eheverträge wirksam waren, ist dies in der letzten Zeit nicht mehr so. Die Rechtssprechung hat in der letzten Zeit Maßstäbe entworfen, nach denen auch alte Eheverträge nunmehr überprüft werden können. Dies kann bei einer heutigen Überprüfung eines vor dem Jahre 2001 abgeschlossenen Ehevertrages dazu führen, dass man nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass der Ehevertrag sittenwidrig ist. Im Ergebnis kann es dazu führen, dass der Ehevertrag nunmehr keine Gültigkeit mehr entfaltet. Die einzelnen Rechtssprechungen zu diesem Thema hier darstellen zu wollen würde zu weit führen. Zusammenfassend lässt sich zu diesem Thema hier aber sagen, dass immer dann, wenn ein Ehevertrag stark einseitig ausgeprägt ist, also mitunter die Interessen des anderen (oftmals ist es die Ehefrau) benachteiligt oder einschränkt, dieser Vertrag sittenwidrig sein kann. Hier lohnt es sich auf jeden Fall auch ältere Eheverträge auf ihre Gültigkeit nach der neuen Rechtssprechung zu Überprüfen.