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Kosten des Scheidungsverfahrens und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)?

Eine Scheidung muss keine Unsummen kosten. Unstimmigkeiten und Differenzen versuchen wir außergerichtlich zu regeln. Bei einvernehmlichen Scheidungen versuchen wir den Streitwert am gesetzlich zulässigen untersten Rahmen zu halten. Wenn die finanziellen Verhältnisse eher unter dem Durchschnitt liegen, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) für Sie.

Über die Kosten eines Scheidungsverfahrens kann man sich ebenfalls im Internet ausführlich informieren. Die dort zu findenden Berechnungen gehen jedoch stets davon aus, dass eine Ehescheidung einvernehmlich und unstreitig durchgeführt werden soll. Dies ist in jedem Fall auch anzustreben.

 

Kostenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung:

 

Ehemann verdient € 2.000,00, Ehefrau verdient € 1.000,00, es sind gesetzliche Rentenanwartschaften auszugleichen.

3-faches monatliches Einkommen der Eheleute: € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00 zuzüglich pauschal € 1.000,00 für die Berechnung des Rentenausgleiches.

Gegenstands- und/oder Streitwert € 10.000,00.

Kosten des Rechtsanwaltes: € 1.469,65 inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. (egal wie viele Briefe geschrieben werden und egal wie lang ein Scheidungsverfahren dauert).

Gerichtskosten insgesamt € 392,00.

 

Die Besonderheit eines Scheidungsverfahrens liegt darin, dass der Rechtsanwalt in vielen Fällen am Anfang überhaupt nicht sagen kann, was das Scheidungsverfahren kostet. Dies liegt daran, dass relativ viele Scheidungen erst ruhig anfangen und sich erst im Laufe des Verfahrens als schwierig und komplizierter darstellen. So ist plötzlich das Sorgerecht streitig, ebenso der Hausrat, über Zugewinn wird gestritten, über das Umgangsrecht der Kinder etc. Eins sei an dieser Stelle klargestellt. Im Interesse der Rechtsanwälte liegt ein solches "Hochschaukeln" des Scheidungsverfahrens nicht. Zwar kann ein Rechtsanwalt durch solche Verfahren Gebühren verdienen. Ein Streit über Hausrat, Sorgerecht und Umgang ist aber meistens verbittert, aufwendig und langwierig. Die Gebühren in solcher Art Gerichtsverfahren möchten wir nicht verdienen. Wir raten in der Regel von solchen gerichtlichen Verfahren ab und lösen solche Probleme außergerichtlich. Dies ist meist schneller und nervenschonender für die Parteien und den Rechtsanwalt.

Die Vermögensauseinandersetzung und damit den Zugewinn versuchen wir ebenfalls nervenschonend außergerichtlich zu lösen. Mitunter ist dies nicht möglich, dann muss auf Zugewinn geklagt werden. Das Ergebnis entschädigt mitunter für den Aufwand.

Mitunter werden bei einer Scheidung im Hinblick auf den evtl. Zugewinn Immobilien übertragen. Hier denkt der Mandant oft, dass der Wert der Immobilie in den Gegenstandswert mit hinein genommen wird und die Scheidung deshalb wesentlich teurer wird, weil die Immobilie den Gegenstandswert in die Höhe treibt. Dies ist zum Teil richtig, nämlich dann, wenn die Immobilie abbezahlt ist. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. Dann wird in den Gegenstandswert nur der Betrag mit aufgenommen, der sich ergibt, wenn man vom Wert der Immobilie die Verbindlichkeiten abzieht. Das bedeutet, hat die Eigentumswohnung einen Wert von 200.000,00 €, steht hier jedoch noch ein Kredit dagegen i.H.v. 180.000,00 €, ist der Wert der Immobilie 20.000,00 € und nicht 200.000,00 €.

 

T I P P !

Der Richter oder die Richterin interessiert sich innerhalb eines normalen Scheidungsverfahrens nicht für das Sorgerecht, Aufteilung des Vermögens, die Höhe des Unterhalts, etc. Der Richter/die Richterin ist gesetzlich verpflichtet, sich um den Rentenausgleich zu kümmern und die Durchführung des normalen Scheidungsverfahrens. Mehr nicht! Kann man sich also auch außergerichtlich über alle weiteren, relevanten Punkte eines Scheidungsverfahrens einigen, kümmert sich der Richter/die Richterin nur noch um die Aufteilung der Rente (zur Bewertung dieses Ausgleiches - und auch nur dieses Ausgleiches - ist er/sie gesetzlich verpflichtet).

 

Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Wenn ein Mandant die Kosten einer Scheidung nicht selbst übernehmen kann, sollten Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden. Es muss dazu ein Formular vom Mandanten ausgefüllt werden und die Einkommenssituation und Vermögensverhältnisse müssen dem Gericht dargelegt werden.

Mitunter ist es so, dass der Mandant zwar relativ gut verdient, es müssen aber noch Schulden aus der Ehe abgezahlt werden. Diese monatlichen Darlehenszahlungen mindern das Einkommen und könnten zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) führen. Der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)antrag an das Gericht führt zu keinen zusätzliche Kosten.

Die Gerichts- und Anwaltskosten können vom Staat entweder ganz übernommen werden oder bei besseren Einkommensverhältnissen gibt es die Möglichkeit, dass der Mandant die Kosten in überschaubaren Raten an das Gericht abbezahlt. Auch kann der Fall eintreten, dass Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) abgelehnt wird. In diesen Fällen kann mit uns eine Ratenzahlung vereinbart werden. In solchen Fällen werden die Kosten für eine Scheidung auf überschaubare monatliche Raten verteilt.

Wenn Ihr Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)anspruch geprüft werden soll, finden Sie >>> hier ein Formular und eine Ausfüllanleitung.