- Was uns unterscheidet!
- Honorar, Gebühren, Preise
- Typische Fragen
- Erstberatung in Hamburg
- Erstberatung in München
Ihr persönlicher Termin ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei uns möglich.
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Erstberatungs-
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Ihr Familienrecht bewegt uns!
Suchen Sie eine Anwaltskanzlei, die sich wirklich und ausschließlich auf Familienrecht spezialisiert hat – dann sollten Sie uns kennenlernen. Es gibt vieles, was uns unterscheidet. Und einiges in besonderem Maße.
Theoretisch wie praktisch – wir kennen alle Facetten des Familienrechts. Sie können gewiss sein, wir wissen, wovon wir sprechen: Drei Anwälte unseres Teams sind geschieden und haben jeweils zwei Kinder. Aus diesem Erleben haben wir unseren Anspruch formuliert:
Individuelle und nachhaltige Lösungen zur Zufriedenheit möglichst aller Familienangehörigen zu bewirken, ist oberstes Ziel. So denken und handeln wir stets darauf hin, einverständliche außergerichtliche Ergebnisse zu schaffen.
Menschlich wie fachlich
– wir sind für Sie da!
Wir sind uns bewusst: Nicht selten führen bestimmte Situationen zu massiven Einschnitten in die gesamte Lebens- und Zukunftssituation einer Familie. Guten Rat gibt es bei uns. In Hamburg sind wir im Norden, im Osten, in der Innenstadt und im Westen für Sie da. Schnell, zuverlässig und unkompliziert. Für uns selbstverständlich: Optimale Erreichbarkeit von 8 bis 20 Uhr, rasche Terminvergabe sowie kostenlose Parkplätze direkt vor unseren Kanzleien.
Wir machen uns für Sie stark!
Ihr Familienrecht ist bei uns in guten Händen: Wir sind ein sechsköpfiges Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht sowie einem Familienrichter. Seine Mitarbeit hat bewegende Vorzüge: Wir können uns im gegebenen Fall optimal auf Termine vor Gericht vorbereiten. Ferner handeln wir in einem engen Verbund mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren.
Gemeinsam gestalten wir bestmögliche Lösungen für Ihr individuelles Anliegen.
Scheidungen sind unsere zentrale Kernkompetenz. Gleichwohl helfen wir bei der Erstellung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen. Wir geben Antworten zur Eingehung und Auflösung von Lebenspartnerschaften, Unterhaltshöhen, Vermögensaufteilungen, Umgangskontakten oder zum Sorgerecht. Und wir unterstützen bei der Erstellung von Testamenten und erbrechtlichen Fragen im familienrechtlichen Bereich.
Wir beraten Sie gerne. 4x in Hamburg.
Unser Fachwissen in den Medien!
Gerne unterstützen wir Journalisten im Rahmen ihrer Berichterstattung rund um das Familien- und Erbrecht. Unser Fachwissen in den Medien – sehen und lesen Sie mehr…
Unser Artikel in der Bild im November 2011:
Weitere Veröffentlichungen in Medien und Presse:
Sorgerecht <> Umgangsrecht
Unsere Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Nadine Rumpke erklärt in der Sendung von Markus Lanz im ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen) den Unterschied zwischen dem Sorgerecht und Umgangsrecht. Ausschnitt mit freundlicher Genehmigung des ZDF veröffentlicht.
Wir haben die Informationen!
Bei uns finden Sie regelmäßig aufschlussreiche Berichte und aktuelle Schlagzeilen aus dem komplexen Feld des Familienrechts. Schauen Sie einfach mal vorbei. Unser Wissen in den Medien: Lesen und sehen Sie Ausschnitte:
Hat das Kind auch dann ein Recht auf Kindergeld, wenn es keine klassische Berufsausbildung absolviert?
JA! Ein Recht auf Kindergeld besteht auch dann, wenn das Kind in einem Beruf ausgebildet wird, bei dem es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt.
Dies hat vor kurzem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem zu entscheidende Fall war das Kind als «Friseurassistentin» beschäftigt. Ihre Ausbildung sollte zwei Jahre dauern.
Die Familienkasse verweigerte Kindergeld mit der Begründung, dass es sich bei einer Ausbildung zur Friseurassistentin nicht um einen klassischen und anerkannten Ausbildungsberuf handele. Anders wäre dies, wenn das Kind eine Friseur-Ausbildung machen würde.
Die Richter entschieden jedoch zu Gunsten des Kindes, da es ihrer Auffassung nach für den Begriff der Ausbildung ausreichend sei, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle.
Kurz gesagt: eine klassische Berufsausbildung ist nicht erforderlich!
JA! Ledige Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, haben ab sofort mehr Rechte!
Betroffene Väter können beim Familiengericht in Hamburg, München, Berlin oder anderorts das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind beantragen.
Bislang war es so, dass bei ledigen Vätern stets die Mutter ihre Zustimmung hierzu erteilen musste. Stellte sie sich also quer, war da nichts zu machen.
Dies ist nunmehr anders! Das Familiengericht soll nunmehr die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob es für das Wohl des Kindes sinnvoll ist, dass der Vater das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausübt.
Bereits jetzt – also noch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht – sollen durch vorläufige Anordnungen neue Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden. Betroffene Väter müssen daher nicht auf die geplante gesetzliche Neuregelung warten!
Sollten auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sein, so empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich Ihren Fall bei einem kompetenten Fachanwalt für das Familienrecht zu besprechen.
Sind eheliche und nichteheliche Kinder vor dem Gesetz gleich?
Nach etlichen familienrechtlichen Reformen und Änderungsgesetzen kann diese Frage weitgehend mit JA beantwortet werden!
Allerdings bestehen an einigen Stellen im Gesetz noch Lücken. Diese Lücken sind u.a. im Erbrecht vorhanden.
Nichteheliche Kinder genießen im Erbrecht zwar bereits heute die gleichen Rechte wie eheliche Kinder.
Allerdings gibt es eine kleine Gruppe nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind und die im Todesfall noch nicht gesetzliche Erben werden würden, da im Gesetz derzeit dieser Stichtag vorgegeben ist.
Der Gesetzgeber plant daher diesen Stichtag rückwirkend zum 29.05.2009 aufzuheben.
Mit einer Änderung des Gesetzes ist wohl im Frühjahr 2011 zu rechnen.
Seit Anfang des Jahres 2009 können heiratswillige Paare in Hamburg, München, Berlin und in anderen Städten der Bundesrepublik, den Bund fürs Leben auf eine etwas andere Weise schließen.
Denn seit diesem Datum ist es nicht mehr verboten kirchlich zu heiraten, ohne zuvor von einem Standesbeamten getraut zu werden.
Aber Achtung:
Das Ja-Wort in der Kirche oder einer sonstigen religiösen Einrichtung ist rechtlich nicht dasselbe wie das Ja-Wort vor einem Standesbeamten.
Nach deutschem Recht ist eine Ehe nämlich nur dann gültig, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wurde.
Paare in Hamburg und an anderen Orten in Deutschland sollten sich also im Klaren darüber sein, dass die kirchliche/religiöse Trauung keine rechtlichen Wirkungen haben wird.
Z.B. bedeutet das konkret, dass sie weiterhin wie unverheiratete Paare Steuern zahlen müssen.
Sollten auch Sie mit dem Gedanken spielen, sich lediglich kirchlich trauen zu lassen, so sollten Sie sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein.
Im Zweifel sollten Sie sich nicht davor scheuen, den Rat eines vertrauensvollen Fachanwalts für das Familienrecht in Anspruch zu nehmen.
Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts, wenn ein Elterteil das Umgangsrechts des anderen Elternteils vereitelt
In der familienrechtlichen Praxis kommt es leider nicht selten vor, dass sich Eltern über das Sorgerecht ihrer Kinder streiten. Diese Sorgerechtsstreitigkeiten sind sehr nerven- und zeitaufreibend und gehen meistens auf Kosten des Wohls der Kinder.
Grundsätzlich entscheiden sich die Familiengerichte bei einer Scheidung für das gemeinsame Sorgerecht der Eltern. Auf diese Weise dürfen die Eltern eines Kindes gleichberechtigt über die wichtigen persönlichen Angelegenheiten des Kindes, z.B. Schulauswahl, ärztliche Eingriffe sowie über die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes, etwa die Anlage des Kindesvermögens, entscheiden.
Ein Elternteil bleibt damit auch sorge- und umgangsberechtigt, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil lebt und dieser das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Wenn nun der Elternteil bei dem das Kind lebt, versucht den Kontakt zum Kind durch den anderen zu erschweren, indem er z.B. mehrmalig Besuchstermine grundlos oder unter Vorwand absagt, so kann der andere versuchen, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht zu stellen.
Denn das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht von Vater und Mutter dient gerade dem Erhalt der Bindung zwischen Eltern und Kind und ist für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes von überragender Bedeutung.
Bevor aber die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt wird, sollten anderen Mittel zum Wohle des Kindes angestrengt werden, etwa einvernehmliche Lösungen wie ein geregelter Zeitplan. Hierbei sollte auch anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Denn es sollte allen Beteiligten klar sein, dass ein langwieriger Sorgerechtsprozess letztlich auch auf Kosten des Kindeswohles geht.
Weg frei für einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen
Die 14 EU-Mitgliedstaaten haben den Weg für einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen für ihre Bürger frei gemacht. Mit überwältigender Mehrheit hat der Rat sich für die erstmalige Anwendung des Instruments der verstärkten Zusammenarbeit ausgesprochen.
Sorgerecht bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland:
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
Seit dem 01.01.2010 gilt ein reformiertes Erbrecht. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.So soll zum Beispiel denen mehr Gerechtigkeit zuteilwerden, die Verstorbene vor deren Tod gepflegt haben. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird insgesamt übersichtlicher gestaltet und an die geltenden Regeln des Schuldrechts angepasst.
Wir kommen auf Sie zu:
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Sympathie und Vertrauen sind ein entscheidendes Fundament für eine gute Zusammenarbeit und eine erfolgreiche rechtliche Vertretung. Wenn wir Ihnen bisher sympathisch sind, lernen Sie uns doch einfach in einer Erstberatung zum Festpreis persönlich kennen. Termine bieten wir schnell und flexibel an.
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